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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989

Vom 6. Mai 2014
(BGBl. II Nr. 11 vom 08.05.2014 S. 306)



BrDs BR 79/2014

Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 30. September 1994 zum Basler Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2703) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die von der Elften Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 28. April bis 10. Mai 2013 in Genf beschlossenen Änderungen der Anlage IX des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2014 in Kraft. Am selben Tag treten die Änderungen der Anlage IX des Basler Übereinkommens nach seinem Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Änderungen der Anlage IX des Basler Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Von der Elften Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens
vom 28. April bis 10. Mai 2013 in Genf beschlossene Änderungen
der Anlage IX des Basler Übereinkommens

In Anlage IX (Liste B der ungefährlichen Abfälle) werden folgende neue Einträge eingefügt:
(Übersetzung)

B3026 Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:

B3027 Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten

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