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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
Vom 16. März 2009
(BGBl. I Nr. 17 vom 01.04.2009 S. 646)
Auf Grund des § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:
Die Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), zuletzt geändert durch Artikel 403 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 2 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe " § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes" ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe " § 11 Abs. 2 des Düngegesetzes" ersetzt.
In § 13 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Nr. 6 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e des Düngegesetzes" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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