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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

Vom 15. September 2004
(BGBl. Nr. 49 vom 21.09.2004 S. 2320)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ölschadengesetzes

Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152) und dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1169). "(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152), dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung."

2. In § 2 Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter "fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe "25 Euro" und die Wörter "viertausend Deutsche Mark" durch die Angabe "2.000 Euro" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe "21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541)" durch die Angabe "26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876)" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "1992" die Wörter "und dem Direktor des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 die in Artikel 13 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Beiträgen an den Fonds" die Wörter "und an den Zusatzfonds von 2003" eingefügt und die Wörter "an den Direktor des Fonds" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "an den Direktor des Fonds" gestrichen.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
  1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 und
  2. auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge

ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 etwas anderes ergibt.

 "(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
  1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992;
  2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003;
  3. auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge;
  4. auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträge

ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt."

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Fondsübereinkommens von 1992" die Wörter "oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003" eingefügt.

6. In § 8 Abs. 2 werden das Wort "fünfzigtausend" durch das Wort "fünfundzwanzigtausend" und die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

7. Die §§ 11, 12, 13 und 14

§ 11 Aufhebung von Bestimmungen des Ölhaftungsgesetzes

Die Artikel 2 bis 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur. Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1975 II S. 301; Ölhaftungsgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1986 (BGBl. 1986 II S. 786), werden aufgehoben.

§ 12 Übergangsbestimmung

(1) In der Zeit, in der sowohl das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von 1969) und das Internationale Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen von 1971) als auch das Haftungsübereinkommen von 1992 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind, gelten das Ölhaftungsgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nebeneinander. Das Ölhaftungsgesetz ist nach Maßgabe des Artikels XIIbis des Haftungsübereinkommens von 1992 anzuwenden, soweit sich die Haftung und Entschädigung nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von 1971 bestimmt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 11 sind anzuwenden, soweit sich die Haftung nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 bestimmt.

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