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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989
Vom 14. November 2003
(BGBl. II Nr. 32 vom 18.11.2003 S. 1626)
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 30. September 1994 zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die von der Sechsten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 9. bis 13. Dezember 2002 in Genf beschlossenen Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 20. November 2003 in Kraft. Am selben Tag treten die Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens nach seinem Artikel 18 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. November 2003
Von der Sechsten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens
vom 9. bis 13. Dezember 2002 in Genf beschlossene Änderungen der
Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens
1. In Anlage VIII (Liste a der gefährlichen Abfälle) wird folgender neuer Eintrag eingefügt:
A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2130)
2. Anlage IX (Liste B der ungefährlichen Abfälle) wird wie folgt geändert:
a) In Eintrag B1010 wird am Ende folgender neuer Spiegelstrich angefügt:
- Chromschrott
b) Weiter werden folgende neue Einträge eingefügt:
B1031 Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste a in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanik-Schlämme
B1250 Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten
B2130 Bituminöses teerfreies 1) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste a A3200)
1) Die Konzentration von Benzo[a]pyren soll nicht höher als 50 mg/kg sein.
B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle
B3065 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z.B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
c) In Eintrag B2060 wird der bisherige Wortlaut durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
B2060 Verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste a A4160) | B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage 1 genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste a A4160) |
d) in Eintrag B3010 werden die bisherigen Spiegelstriche
- Perfluoralkoxyalkan (PFA)
- Perfluoralkoxyalkan (MFA)
durch folgenden Spiegelstrich ersetzt
- Perfluoralkoxyalkan
(Stand: 11.09.2023)
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