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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung*)

Vom 26. Juni 2001
(BGBl. I Nr. 31 vom 29.06.2001 S. 1361)



Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Deutschen Bundestages:

Artikel 1

Die Batterieverordnung vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Batterien:
    aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
  2. schadstoffhaltige Batterien:
    1. Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
    2. Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
    3. Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten.
    4. Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
  3. Starterbatterien:
    Akkumulatoren, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden;
  4. sonstige Batterien:
    Batterien, die nicht unter Nummer 2 oder 3 fallen.
 "(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;

2. schadstoffhaltige Batterien:

a) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,

b) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,

c) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,

d) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,

e) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;

3. sonstige Batterien:
Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;

4. Starterbatterien:
Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden."

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit fest eingebauten sonstigen Batterien, welche sich nach Ende der Lebensdauer des Gerätes nicht mühelos entfernen lassen, herstellt oder in den Verkehr bringt.  "(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt."

b) Absatz 5

(5) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der in Anhang 2 genannte Geräte mit fest eingebauten Batterien oder sonstige Geräte, welche Batterien enthalten, herstellt oder in Verkehr bringt.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5 und erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
(6) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien nutzt, oder derjenige, bei dem die Batterien erstmals als Abfall anfallen.  "(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder Geräte mit eingebauten Batterien nutzt."

2. In § 3 werden die Wörter "schadstoffhaltige" gestrichen und die Wörter "Batterien im" durch die Wörter "Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "schadstoffhaltigen" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "schadstoffhaltiger" gestrichen.

c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "schadstoffhaltigen" gestrichen.

d) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "schadstoffhaltige" gestrichen.

e) In Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort "schadstoffhaltigen" gestrichen.

f) In Absatz 2 Satz 2 Wird das Wort "schadstoffhaltiger" gestrichen.

g) In Absatz 3 werden die Wörter "schadstoffhaltigen" und das Wort "schadstoffhaltige" gestrichen.

h) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

"(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter Batterien sowie für Starterbatterien oder für die. in § 8 genannten Batterien."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "schadstoffhaltige" gestrichen.

b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten."

c) In Absatz 2 werden das Wort "schadstoffhaltigen" gestrichen und die Wörter "oder 3" durch die Wörter "oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem" ersetzt.

d) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt."

e) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien."

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(Stand: 16.06.2018)

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