Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung*)
Vom 26. Juni 2001
(BGBl. I Nr. 31 vom 29.06.2001 S. 1361)
Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Deutschen Bundestages:
Artikel 1
Die Batterieverordnung vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
|
"(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien): 2. schadstoffhaltige Batterien: a) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, b) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien, c) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, d) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, e) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten; 3. sonstige Batterien: 4. Starterbatterien: |
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit fest eingebauten sonstigen Batterien, welche sich nach Ende der Lebensdauer des Gerätes nicht mühelos entfernen lassen, herstellt oder in den Verkehr bringt. | "(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt." |
b) Absatz 5
(5) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der in Anhang 2 genannte Geräte mit fest eingebauten Batterien oder sonstige Geräte, welche Batterien enthalten, herstellt oder in Verkehr bringt.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5 und erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
(6) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien nutzt, oder derjenige, bei dem die Batterien erstmals als Abfall anfallen. | "(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder Geräte mit eingebauten Batterien nutzt." |
2. In § 3 werden die Wörter "schadstoffhaltige" gestrichen und die Wörter "Batterien im" durch die Wörter "Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "schadstoffhaltigen" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "schadstoffhaltiger" gestrichen.
c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "schadstoffhaltigen" gestrichen.
d) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "schadstoffhaltige" gestrichen.
e) In Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort "schadstoffhaltigen" gestrichen.
f) In Absatz 2 Satz 2 Wird das Wort "schadstoffhaltiger" gestrichen.
g) In Absatz 3 werden die Wörter "schadstoffhaltigen" und das Wort "schadstoffhaltige" gestrichen.
h) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
"(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter Batterien sowie für Starterbatterien oder für die. in § 8 genannten Batterien."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "schadstoffhaltige" gestrichen.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten."
c) In Absatz 2 werden das Wort "schadstoffhaltigen" gestrichen und die Wörter "oder 3" durch die Wörter "oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem" ersetzt.
d) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt."
e) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien."
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion