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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen

Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1699)



Siehe Fn. 1, 2

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verpackungsgesetzes

Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen

§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens

§ 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Abschnitt 2
Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

§ 7 Systembeteiligungspflicht

§ 8 Branchenlösung

§ 9 Registrierung

§ 10 Datenmeldung

§ 11 Vollständigkeitserklärung

§ 12 Ausnahmen

Abschnitt 3
Sammlung, Rücknahme und Verwertung

§ 13 Getrennte Sammlung

§ 14 Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information

§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung

§ 16 Anforderungen an die Verwertung

§ 17 Nachweispflichten

Abschnitt 4
Systeme

§ 18 Genehmigung und Organisation

§ 19 Gemeinsame Stelle

§ 20 Meldepflichten

§ 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte

§ 22 Abstimmung

§ 23 Vergabe von Sammelleistungen

Abschnitt 5
Zentrale Stelle

§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung

§ 25 Finanzierung

§ 26 Aufgaben

§ 27 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern

§ 28 Organisation

§ 29 Aufsicht und Finanzkontrolle

§ 30 Teilweiser Ausschluss des Wiederspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

Abschnitt 6
Getränkeverpackungen

§ 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen

§ 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen

§ 32 Hinweispflichten

Abschnitt 7
Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen

§ 33 Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher

§ 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

§ 36 Bußgeldvorschriften

§ 37 Einziehung

§ 38 Übergangsvorschriften

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Verpackungskriterien und -beispiele

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 7)
Schadstoffhaltige Füllgüter im (zu § 3 Absatz 7) Sinne von § 3 Absatz 7

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt

Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt

Anlage 5
(zu § 6)
Kennzeichnung von Verpackungen".

2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Von den kalenderjährlich erstmals in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind ab dem 1. Januar 2025 mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln; ausgenommen davon sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen nach § 30a Absatz 3."

3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern " § 17 Absatz 2 und 3," die Angabe " § 19 Absatz 2," eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "652/2014 (ABl. L 189 vom 27.06.2014" durch die Angabe "2019/1381 (ABl. L 231 vom 06.09.2019" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt:

"(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.

(4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

  1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
  2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
  3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;

keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.

(4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer Einwegkunststoffverpackung erfüllen."

c) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:

"(14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen."

(Gültig ab 01.07.2022)
d) Nach Absatz 14a werden die folgenden Absätze 14b und 14c eingefügt:

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(Stand: 17.12.2021)

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