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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung*)
Vom 9. Februar 2006
(BGBl. I Nr. 7 vom 13.02.2006 S. 326)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 7 Abs. 1 Nr. 4, des § 23 Nr. 1 und 2, des § 24 Abs. 1 Nr. 2, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und des Artikels 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), geändert durch Artikel 265 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) nur bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Armaturen, Bauteile und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die für die besondere Zweckbestimmung der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge erforderlich sind, sind von den Anforderungen nach § 8 ausgenommen. | "(3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden." |
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 22 werden nach dem Wort "Hersteller" die Wörter "und Vertreiber" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils die Wörter "nach den Bestimmungen des deutschen Zulassungsverfahrens" durch die Wörter "innerhalb der Europäischen Union" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden in Nummer 5 nach dem Wort "Fahrzeugbrief" die Wörter "oder ein vergleichbares Zulassungsdokument nach der Richtlinie 1999/ 37/EG (ABl. EG Nr. L 138 S. 57)" eingefügt und das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Nummer 6
6. es sich bei dem Altfahrzeug um ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 handelt, das nicht serienmäßig und nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und genehmigt wurde.
aufgehoben.
d) Nach Absatz 6 wird der neue Absatz 7 angefügt.
4. In § 5 Abs. 3 Satz 4 werden vor dem Wort "Prüfung" die Wörter "die mindestens jährlich durchzuführende" eingefügt.
5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Nach dem 1. Juli 2003 dürfen Fahrzeuge sowie Werkstoffe und Bauteile für diese Fahrzeuge nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Satz 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen. | "(2) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Satz 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen, wobei die Entscheidung 2005/438/EG der Kommission in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist." |
6. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "auf Anforderung" gestrichen.
7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.2.3.3 wird Satz 2
Demontierte Reifen, die verwertet werden sollen, sind für die Verwertung dieser Abfälle zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben zu überlassen.
gestrichen.
b) Nummer 3.2.4.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 8 werden die Wörter "Altreifen und" gestrichen.
bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:"Altreifen dürfen bei der Berechnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn die stoffliche Verwertung in nachvollziehbarer Weise dokumentiert ist."
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 tritt am ersten Tag des sechsten auf dieVerkündung folgenden Monats in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(Stand: 24.01.2021)
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