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Regelwerk, Abfall

Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Vom 15. September 2004
(BGBl. II Nr. 29 vom 20.09.2004 S. 1290; 31.10.2006 S. 2407; 31.08.2015 S. 1474 15; 19.06.2020 S. 1328 20)



Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -

eingedenk des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden "das Haftungsübereinkommen von 1992"),

im Hinblick auf das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden "das Fondsübereinkommen von 1992"),

in Bestätigung dessen, dass es wichtig ist, die Brauchbarkeit der internationalen Regelungen über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu erhalten,

unter Hinweis darauf, dass die höchste nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zu leistende Entschädigung möglicherweise nicht ausreicht, unter bestimmten Umständen den Entschädigungsbedarf in einigen Vertragsstaaten des Übereinkommens zu decken,

in der Erkenntnis, dass eine Reihe von Vertragsstaaten des Haftungsübereinkommens von 1992 und des Fondsübereinkommens von 1992 es für dringend notwendig erachten, durch Schaffung einer Zusatzregelung, der die Staaten, wenn sie es wünschen, beitreten können, zusätzliche Mittel für die Entschädigung bereitzustellen,

in der Überzeugung, dass die Zusatzregelung sicherstellen soll, dass von Ölverschmutzungsschäden Betroffene für ihren Verlust oder Schaden voll entschädigt werden und dass sie die Schwierigkeiten für die Betroffenen in den Fällen mildern soll, in denen die Gefahr besteht, dass der nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 verfügbare Entschädigungsbetrag nicht ausreicht, um festgestellte Ansprüche in voller Höhe zu befriedigen, und infolgedessen der Internationale Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden vorläufig entschieden hat, nur einen Teil eines festgestellten Anspruchs zu zahlen,

in der Erwägung, dass der Beitritt zu der Zusatzregelung nur den Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1992 offen stehen soll

- sind wie folgt übereingekommen:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. "Haftungsübereinkommen von 1992" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.
  2. "Fondsübereinkommen von 1992" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.
  3. "Fonds von 1992" bedeutet den nach dem Fondsübereinkommen von 1992 errichteten Internationalen Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden.
  4. "Vertragsstaat" bedeutet Vertragsstaat dieses Protokolls, wenn nichts anderes angegeben ist.
  5. Soweit Bestimmungen des Fondsübereinkommens von 1992 durch Bezugnahme in dieses Protokoll eingefügt werden, bedeutet "Fonds" im Übereinkommen "Zusatzfonds", wenn nichts anderes angegeben ist.
  6. "Schiff", "Person", "Eigentümer", "Öl", "Verschmutzungsschäden", "Schutzmaßnahmen" und "Ereignis" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel I des Haftungsübereinkommens von 1992.
  7. "Beitragspflichtiges Öl", "Rechnungseinheit", "Tonne", "Sicherheitsgeber" und "Umschlagplatz" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Fondsübereinkommens von 1992, wenn nichts anderes angegeben ist.
  8. "Festgestellter Anspruch" bedeutet einen Anspruch, der vom Fonds von 1992 anerkannt oder durch einen für den Fonds von 1992 verbindlichen Beschluss eines zuständigen Gerichts, der nicht den gewöhnlichen Formen der Überprüfung unterliegt, als zulässig angenommen worden ist und für den in voller Höhe Entschädigung gezahlt worden wäre, wenn die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 festgelegte Begrenzung nicht auf das betreffende Ereignis angewendet worden wäre.
  9. "Versammlung" bedeutet die Versammlung des Internationalen Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden, wenn nichts anderes angegeben ist.
  10. "Organisation" bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation.
  11. "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 2

(1) Hiermit wird ein "Internationaler Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden" genannter und im Folgenden als "Zusatzfonds" bezeichneter internationaler Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden errichtet.

(2) Der Zusatzfonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist. Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor des Zusatzfonds (im Folgenden als "Direktor" bezeichnet) als gesetzlichen Vertreter des Zusatzfonds an.

Artikel 3

Dieses Protokoll gilt ausschließlich

  1. für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind
    1. im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und

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