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Regelwerk

"Konzept für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von verpackten Lebensmittelabfällen"
LAGa Ad-hoc-Ausschuss

Vom Januar 2023
(Quelle: laga-online.de vom 31.05.2023)



Das "Konzept für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von verpackten Lebensmittelabfällen" wurde erstmalig im Jahr 2019 veröffentlicht.

Mit der Verkündung der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (BGBl. I S. 700 vom 5. Mai 2022) erfolgten insbesondere in der Bioabfallverordnung umfassende Vorgaben und Anforderungen zum Umgang mit verpackten Lebensmitteln. Dabei wurden auch wesentliche Inhalte des Konzeptes in den Rechtsrahmen überführt. Zum Zwecke der Anpassung an die neuen Regelungen wurde das Konzept überarbeitet.

Die Umweltministerkonferenz hat in ihrem Umlaufbeschluss xx/2023 dem überarbeiteten "Konzept für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von verpackten Lebensmittelabfällen" und seiner Veröffentlichung zugestimmt.

0 Zusammenfassung

Durch die bislang übliche Praxis der Verwertung von verpackten Lebensmittelabfällen sind Fremdstoffe, insbesondere Verpackungskunststoffe, über das unvermeidbare Maß hinaus in die Umwelt gelangt. Die UMK hatte daher die LAGa mit der Erstellung eines Konzeptes für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung verpackter Lebensmittelabfälle beauftragt. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Änderungen zum Umgang mit verpackten Lebensmittelabfällen erfolgte eine Anpassung des Konzeptes an den geltenden Rechtsrahmen zum 01.05.2023. Darüber hinaus wurden die Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung zur Behandlung, die nach § 2a BioAbfV mit einer Übergangszeit von drei Jahren zum 01.05.2025 in Kraft treten werden, entsprechend angepasst.

Eckpunkte des vorliegenden Konzeptes sind:

1. Getrennterfassung an den Anfallstellen

Grundsätzlich ist eine Trennung der Lebensmittelabfälle von den Verpackungen vorzunehmen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des KrWG und der GewAbfV, sowie aus der novellierten BioAbfV und der DüMV (s. hierzu Kapitel 2). Demnach dürfen verpackte Lebensmittelabfälle an den Anfallstellen nicht gemeinsam mit unverpackten Lebensmittelabfällen oder sonstigen getrennt gesammelten Abfallfraktionen gesammelt werden.

Es ist Aufgabe des Leitungspersonals an den Anfallstellen diese Getrennthaltung von Lebensmittelabfällen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu fördern bzw. zu gewährleisten.

2. Getrennthaltung in der Logistikkette

Bei der Beförderung zu einer Abfallentsorgungsanlage, beim Auf- und Abladen sowie ggf. bei einer Zwischenlagerung ist darauf zu achten, dass die verpackten Lebensmittelabfälle weiterhin wie unter Nr. 1 gesammelt getrennt gehalten werden.

3. Ordnungsgemäße Einstufung verpackter Lebensmittelabfälle

Die verpackten Lebensmittelabfälle aus dem Handel und von Großverbrauchern sind in Ermangelung eines speziellen Abfallschlüssels dem Abfallschlüssel 20 03 02 "Marktabfälle" zuzuordnen. Die Abfälle sind mit dem Zusatz "verpackte Lebensmittelabfälle" zu versehen.

Entpackte Lebensmittelabfälle, die in den Verkehr gebracht werden, behalten die ursprünglichen Abfallschlüssel und sind mit dem Zusatz "entpackte Lebensmittelabfälle" zu versehen.

4. Separate Entpackung

Getrennt erfasste oder getrennt anfallende verpackte Lebensmittelabfälle sind vor der Vermischung mit unverpackten Bioabfällen sowie vor der Zuführung in eine biologische Behandlungsanlage (Vergärung, Kompostierung) separat zu entpacken.

Um die Verpackungen zu öffnen, sind schneidende, quetschende oder perforierende Technologien einzusetzen. Mit Hilfe geeigneter Separationsverfahren soll eine intensive Zerkleinerung der Verpackungsbestandteile vermieden und ihre vollständige Abtrennung ermöglicht werden.

Mittels der Einführung eines Kontrollwertes von 0,5 % für den Gesamtkunststoffanteil mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm bezogen auf die Trockenmasse des Inputmaterials werden mit dem neu aufgenommenen § 2a der novellierten BioAbfV die Annahmebedingungen geregelt. Danach ergeben sich bei Überschreitung des Kontrollwertes zusätzliche Pflichten für Anlagenbetreiber bei der Abfallannahme sowie Anordnungsbefugnisse für die Behörde gegenüber den Betreibern in weiteren Schritten.

5. Entpackung vor der Vermischung

Eine Vermischung mit unverpackten Bioabfällen sowie eine Zuführung in biologische Behandlungsanlagen ist nur für unverpackte, entpackte und fremdstofffreie Lebensmittelabfälle aus dem Handel, der Produktion oder von Großverbrauchern zulässig. Diese Entpackung gilt als erfüllt, wenn in der von den Verpackungen separierten Organikfraktion ohne Vermischung oder Verdünnung ein Gehalt an Gesamtkunststoffen größer 2 mm von 0,5 % bezogen auf die Trockenmasse nicht überschritten wird.

6. Überwachung der zulässigen Gesamtkunststoffanteile

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(Stand: 05.06.2023)

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