Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Anforderungen an Mengenstromnachweise und deren Prüfung durch Sachverständige
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - Mitteilung M 37

gemäß Anhang I zu § 6 Verpackungsverordnung

Fassung vom 17. Januar 2006
(WEB 2006aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Vorwort

Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen ( Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998, zuletzt geändert am 30.12.2005 (BGBl. I 2006, Seite 2), verpflichtet Systeme und Selbstentsorger über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gem. Anhang I (zu § 6) einen Nachweis zu führen (Mengenstromnachweis).

Die Konkretisierung der Anforderungen an den Mengenstromnachweis sowie an die Prüfung und Bescheinigung durch einen unabhängigen Sachverständigen ist Gegenstand dieser LAGA-Richtlinie. Sie stellt eine Handlungsanleitung für Verpflichtete, unabhängige Sachverständige sowie Vollzugsbehörden dar, mit der eine einheitliche Umsetzung der Vorgaben der VerpackV ermöglicht und ihr Vollzug erleichtert werden soll.

1. Definitionen und grundsätzliche Erläuterungen

Die Verwertungs- und Nachweispflichten gelten ausschließlich für Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen und die in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurden. gem. § 6 u. Anh. I
Systeme gewährleisten eine regelmäßige haushaltsnahe Entsorgung der gebrauchten, restentleerten Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe. Beteiligen sich Hersteller oder Vertreiber an einem solchen System, so übernimmt das System für diese die Rücknahme- und Verwertungspflichten gem. VerpackV. gem. § 6 Abs. 3
Selbstentsorger sind Hersteller und Vertreiber, die gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen vom privaten Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe (z.B. im Geschäft) oder in dessen unmittelbarer Nähe (z.B. Sammelbehälter in fußläufiger Entfernung) zurücknehmen und selbst den Nachweis über die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungspflichten führen. Es ist ausreichend, wenn ein Beteiligter in der Vertriebskette (Hersteller bis Letztvertreiber) den Mengenstromnachweis führt. Die Rücknahmeverpflichtungen für alle Beteiligten in der Vertriebskette bleiben hiervon unberührt, d.h. es entfällt nur der Nachweis der eigenen Pflichtenerfüllung für den Anteil der Verpackungen, für den ein anderer Verpflichteter bereits einen Nachweis führt. gem. § 6 Abs. 1 u. 2
gem. Anh. I zu § 6 Nr. 2 Abs. 1 Satz 5 u. 10
Selbstentsorger müssen durch die Einrichtung geeigneter Erfassungs- und Verwertungsstrukturen die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 sicherstellen. gem. Anh. I zu § 6 Nr. 2 Abs. 1 Satz 6
Selbstentsorgergemeinschaft ist ein Zusammenwirken mehrerer Selbstentsorger sowohl bei der Dokumentation als auch im Rahmen der Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. In diesem Falle ist es ausreichend, wenn die zusammenwirkenden Hersteller und Vertreiber die Verwertungsanforderungen als Gemeinschaft insgesamt erfüllen. Im Gegensatz zur Teilnahme an einem System gehen bei der Entsorgung über eine Selbstentsorgergemeinschaft die originären Rücknahme- und Verwertungspflichten nicht auf die Selbstentsorgergemeinschaft über. gem. Anh. I zu § 6 Nr. 2 Abs. 1 Satz 7

Systeme und Selbstentsorger haben sicherzustellen, dass ihre Erfassungs- und Verwertungsstrukturen so angelegt sind, dass sie Verkaufsverpackungen, die ihrer Rücknahmepflicht unterliegen, erfassen und einer Verwertung zuführen. Sofern an Rücknahmestellen Verkaufsverpackungen unterschiedlicher Verpflichteter anfallen, sind die verschiedenen Sammelbehälter gleichrangig aufzustellen oder es ist bei willentlicher gemeinsamer Erfassung in einem Behälter (Vermischung) eine Einigung über die (anteilige) Zuordnung der erfassten Verkaufsverpackungen zu erzielen.

Vermischung liegt vor, wenn

Beginn des Mengenstromnachweises ist der Ort der Verpackungsrücknahme. gem. § 6
Endpunkt des Mengenstromnachweises ist der Letztempfänger (Input in Verwertungsanlage) bzw. für Restabfälle (Sortierreste) der Input in die Beseitigungsanlage. Letztempfänger ist die Verwertungsanlage, in der ein Produkt hergestellt wird, das keiner weiteren abfallspezifischen Behandlung (z.B. Schadstoffentfrachtung, Shreddern) mehr bedarf. Grundsätzlich gilt, dass ein Nachweis nur bis zum Händler nicht ausreicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in dem Prüfbericht des unabhängigen Sachverständigen hervorzuheben und bei quotenrelevanten Mengen mit der obersten Abfallbehörde des Landes, in dem der Hauptsitz des Verpflichteten liegt (Selbstentsorger oder System, ggf. zur Vereinfachung behördlicher Abläufe: der Träger der Selbstentsorgergemeinschaft als beauftragter Dritter), abzustimmen. gem. Anh. I zu § 6 Nr. Abs. 2 u. Nr. 3 Abs. 4 Satz 1
gem. § 11
Die Herstellung eines Materials mit definierten, reproduzierbaren Eigenschaften, das eine direkte Verarbeitung ohne weitere Aufbereitung ermöglicht, kann als Zuführung zur Verwertung anerkannt werden.  
Schnittstelle für die Quotenberechnung ist der Input in diejenige Anlage, in der die Verpackungen aufbereitet oder sonst der Verwertung zugeführt werden. Eine Sortierung oder Lagerung erfüllt nicht das Merkmal "einer Verwertung zugeführt". gem. Anh. I zu § 6 Nr. 1 Abs. 2 siehe auch Kap. 2.4.2

2. Anforderungen an die Dokumentation und Nachweisführung

Betätigt sich ein Unternehmen gleichzeitig als System und als Selbstentsorgergemeinschaft sind die Mengenströme vom Inverkehrbringen bis zur Zuführung zur Verwertung eindeutig getrennt zu dokumentieren. Die Dokumentation ist gruppiert nach Materialart (z.B. Glas, PPK) massenbezogen (kg, t) zu erstellen. Sofern die Massenangaben errechnet wurden, ist die Herleitung nachvollziehbar zu dokumentieren und die Angabe selbst als berechnete Größe zu kennzeichnen. gem. Anh. I zu § 6 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 und Nr. 3 Absatz 4 Satz 3; vgl. Kap. 2.2.2 u. Kap. 2.5

2.1 Gegenstand der Dokumentation

Die Darstellung des Dokumentationsgegenstands umfasst:

  1. Angabe des/der Verpflichteten (im Fall von Selbstentsorgergemeinschaften Nennung aller Beteiligten) mit vollständiger Bezeichnung, Firmensitz, gegebenenfalls Ansprechpartner
  2. Angabe des Erstellers der Dokumentation mit rechtsverbindlicher Unterschrift (Namen, Anschrift)
  3. Zusammenfassende Beschreibung des Dokumentationsumfangs
  4. Ggf. Abgrenzung gegenüber anderen Rücknahme- und Erfassungssystemen
  5. Ggf. Abgrenzung gegenüber Mehrwegverpackungen, Um- und Transportverpackungen, Exportanteilen, stoffgleichen Nicht-Verpackungen, langlebigen Verpackungen, Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter etc.
  6. Übersicht über vertragliche Vereinbarungen (Drittbeauftragte, Zusammenwirken etc.)
  7. Beschreibung des Vertriebs- und Rücknahmesystems

2.2 In-Verkehr-Bringen/Lizenzierung

Betreiber eines Systems und einer Selbstentsorgergemeinschaft müssen bereits ab In-Verkehr-Bringen der Verkaufsverpackungen eine klare, für den Sachverständigen nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den Verkaufsverpackungen, für die sich Hersteller und Vertreiber an dem System beteiligen, und denjenigen Verkaufsverpackungen, für die die Verpflichteten die Rücknahme und Verwertung selbst sicherstellen, vornehmen (z.B. über entsprechende Wirtschaftsprüfertestate). siehe hierzu Kap. 2.1 u. Kap. 2.3.1

2.2.1 Gruppierung der Verpackungsmaterialien

Die Gruppierung der Verpackungsmaterialien erfolgt entsprechend der Begriffsbestimmungen sowie der Materialaufschlüsselung im Anhang I der VerpackV:
  • Packmittelteile und -elemente (z.B. Kronkorken, Kapseln, Drehverschlüsse), die von der als Verkaufseinheit angebotenen Verpackung händisch trennbar sind, werden der jeweiligen für sie zutreffenden Materialgruppe zugeordnet.
  • Packhilfsmittel, die fest mit einer Verpackung verbunden sind und weniger als 5 Prozent Masseanteil ausmachen (z.B. Etiketten), werden dem Hauptmaterial der Verpackung zugeordnet.
  • Bei Verpackungen, die aus mehreren händisch trennbaren Materialien zusammengesetzt sind, werden die einzelnen händisch trennbaren Bestandteile ebenfalls der für sie jeweils zutreffenden Materialgruppe zugeordnet.
siehe hierzu § 3 i.V.m.
Anh. I zu § 6 Nr. 1 Abs. 2

2.2.2 Ermittlung der in Verkehr gebrachten/lizenzierten Massen

Die im Nachweisjahr von dem einzelnen Verpflichteten als Selbstentsorger in Verkehr gebrachte bzw. in ein System aufgenommene (lizenzierte) Masse an Verkaufsverpackungen in Tonnen errechnet sich aus den Massen (Gramm/Kilogramm) der einzelnen Verpackungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien (Glas, Kunststoffe, PPK, etc.) multipliziert mit der entsprechenden Stückzahl der im betreffenden Kalenderjahr im Inland in Verkehr gebrachten Artikel. Werden verschiedene Artikel in gleichen Verpackungen auf den Markt gebracht (z.B. verschiedene Getränke in gleichen Flaschen oder Flüssigkeitskartons), so können diese zu Gruppen zusammengefasst und dargestellt werden. Werden Verkaufsverpackungen nicht nur an private Endverbraucher vertrieben, ist der Anteil der Verkaufsverpackungen, der auf die privaten Endverbraucher entfällt, nachvollziehbar darzulegen.

2.3 Rücknahme

In der Dokumentation ist die Rückführlogistik darzustellen (z.B. Erfassungsorte, Entsorger/Subunternehmer). Daraus muss auch hervorgehen, an welcher Stelle Vermischungen, ggf. aufgrund vertraglicher Mitbenutzungsvereinbarungen, erfolgen und welche Methodik (Schlüssel) in diesen Fällen für die Ermittlung der anrechenbaren Verkaufsverpackungen angewandt wurde. vgl. Kap. 1
Bei der Auswahl von Erfassungsstellen im gewerblichen Bereich dürfen nur solche Anfallstellen einbezogen werden, die privaten Haushaltungen gleichgestellt sind. gem. § 3 Nr. 11

2.3.1 Selbstentsorger

Selbstentsorger/-gemeinschaften müssen in der Dokumentation darlegen, in welcher Weise sie die Schaffung von Möglichkeiten zur unentgeltlichen Rückgabe restentleerter Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe (z.B. Ladengeschäft, Fußgängerzone, eigene Wertstoffsammelstelle) umgesetzt haben. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten (z.B. kostenfreie Rücksendung oder Abgabe an flächendeckende Rücknahmestationen).  
Der private Endverbraucher ist durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln bzw. im Versandhandel durch Beilagehinweise/Aufschriften auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. gem. § 6 Abs. 1 Satz 3
In der Dokumentation sind alle Rücknahmestellen des/der Verpflichteten zu beschreiben (Handelsoutlets, Versandhandel, Werksverkauf). Bei einer Mitgliedschaft in verschiedenen Selbstentsorgergemeinschaften und/oder Beteiligung an verschiedenen Systemen bzw. Kombinationen von Selbstentsorgung und Systembeteiligung ist ein geeigneter Nachweis aufzunehmen, der die vollständige Prüfung der Pflichterfüllung eines Verpflichteten in Bezug auf die Gesamtmenge der von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen erlaubt. Geeignet sind z.B. Wirtschaftsprüfertestate sowie entsprechende Sachverständigenbescheinigungen. vgl. hierzu Kap. 2.2

2.3.2 Systeme

Für Systeme ist die flächendeckende Rücknahme im Rahmen haushaltsnaher Erfassung sowie vergleichbarer Anfallstellen wie Freizeiteinrichtungen und öffentlichen Einrichtungen darzustellen. Zum Nachweis der flächendeckenden Erfassung müssen für alle Fraktionen (Glas, PPK, LVP) die Erfassungsmengen für jedes Bundesland und Vertragsgebiet mit der Angabe des jeweiligen Vertragspartners, der die Mengen erfasst hat, dokumentiert werden. i.S. § 3 Nr. 11
gem. Anh I (zu § 6) Nr. 3 Abs. 4

2.3.3 Rechnerische Ermittlung

Werden Verpackungen als Gemisch einer Verwertung zugeführt (Vermischung), so ist anhand von geeigneten Sortieranalysen zu belegen, welcher Anteil an Verkaufsverpackungen je Materialfraktion in Bezug auf die in Verkehr gebrachte Massen für die Ermittlung der Verwertungsquoten anrechenbar ist. Abzuziehen sind Massen der: siehe hierzu Kap. 1
  • stoffgleichen Nichtverpackungen
  • Um- und Transportverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
  • nicht quotierten Verpackungen
i.S. Anh. I zu § 6 Abs. 1 Nr. 2
Wenn Verpackungen eines Verpflichteten bereits an der Rücknahmestelle oder zwischen der Rücknahmestelle und dem Erstempfänger mit nichtquotierten Verpackungsmaterialien oder mit Nichtverpackungen vermischt werden, muss die anrechenbare Menge an Verkaufsverpackungen je Verpflichtetem rechnerisch ermittelt werden. Die rechnerische Ermittlung erfolgt auf der Grundlage eines Schlüssels. Die Bestimmung des Schlüssels erfolgt durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen auf der Basis von repräsentativen Stichprobenuntersuchungen oder durch andere geeignete Verfahren.  
Sofern Verkaufsverpackungen verschiedener Selbstentsorger/Systeme willentlich gemeinsam erfasst werden, ist bei den getrennten Dokumentationen ebenfalls ein rechnerischer Schlüssel (auf Basis einer Mitbenutzungsvereinbarung) anzuwenden und zu belegen. vgl. Kap. 1

2.4 Verwertungsnachweis

Systeme und Selbstentsorger/-gemeinschaften haben in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und die einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen aufgeschlüsselt nach Materialarten (Glas, PPK etc.) zu erbringen. Dies schließt auch die Mengen ein, die oberhalb der Quoten erfasst und verwertet werden, da die Nachweispflicht nicht auf die quotierten Mengen beschränkt ist. Entsch. d. EU-KOM 17001, Rd-Nr. 170
Im Mengenstromnachweis sind alle Verwertungswege von der Rücknahmestelle über die Vorbehandlungsanlagen über ggf. Händler/Vermittler bis zum Letztempfänger lückenlos und nachvollziehbar darzustellen. Dies gilt für die gesamte Verwertungskette im In- und/oder Ausland. Dabei sind alle Beteiligten mit Namen und Anschrift anzugeben. Fremdsprachlichen Dokumenten sind mit Ausnahme englischsprachiger Dokumente grundsätzlich beglaubigte Übersetzungen eines in Deutschland zugelassenen Übersetzers beizufügen. siehe hierzu auch Kap. 2.4.2 u. Kap. 2.4.3

2.4.1 Dokumentation der Erfassung

Mit Ausnahme der haushaltsnahen Erfassung über Systeme sind die Abfälle grundsätzlich bei der Abholung an der Rücknahmestelle zu verwiegen. Die Verwiegung ist per Wiegeschein zu belegen. Von der Verwiegung an der Rücknahmestelle kann abgesehen werden, wenn die Verwiegung am ersten Sammelpunkt der Verwertungskette erfolgt und:

Bei leichten, voluminösen Verpackungsmaterialien (Styroporformkörper, -chips und Folien) kann eine Verwiegung durch eine Volumenerfassung ersetzt werden, wenn gewährleistet ist, dass:

Zur Umrechnung von Volumen- auf Massenangaben sind behälterbezogene, am tatsächlichen Füllstand ausgerichtete Abfalldichten über statistisch abgesicherte Stichproben z.B. im Rahmen von Sortieranalysen (unabhängige Gutachten) zu bestimmen.

Absetz-, Abroll- und Presscontainer sind immer beim Erstempfänger zu verwiegen. Alternativ kann bei der Rücknahme durch Sammeltouren auch ein Sammelbeleg über die Tonnage der kompletten Tour erstellt werden; dieser muss im Verhältnis von Anzahl und Größe der an den einzelnen Rücknahmestellen entsorgten Behälter auf die jeweiligen Einzelrücknahmestellen umgelegt werden. Die Aufteilung ist plausibel zu belegen.

2.4.2 Identifizierung der einer Verwertung zugeführten Mengen

Die Verwertung ist lückenlos zu dokumentieren. Deshalb sind eindeutig zuzuordnende Ein- und Ausgangswiegescheine auch bei der Vorbehandlungsanlage sowie bei Zwischenlagern zu erstellen. Für Verwertungsanlagen sind lediglich die Input-Mengen darzustellen. Die Wiegescheine müssen folgende Angaben enthalten:

Für Lager und Aufbereiter werden (ggf. - bei Lagerung verschiedener Verkaufsverpackungen von Selbstentsorgern und Systembetreibern - anteilige) Anlagenbilanzen erstellt, in denen Input, Output sowie die Jahresanfangs- und -endbestände dokumentiert werden. Die Mengen, die zunächst zwischengelagert oder aufbereitet werden, gelten dann als verwertet, wenn sie Verwertungsanlagen zugeführt werden. Auch die Zuordnung zu einem Verwertungsverfahren ist erst dann möglich. Die Art der stofflichen Verwertung ist plausibel darzulegen.

Bis zum Ende des Vorjahres gelagerte Mengen werden aufgeführt, die Verwertung dieser Mengen wird im Folgejahr nachgewiesen.

Sofern Verpackungen bereits an der Rücknahmestelle willentlich mit Verpackungen anderer Verpflichteter bzw. mit anderen Abfällen vermischt werden, muss die Dokumentation bereits an der Rücknahmestelle die eindeutige Zuordnung der erfassten Verpackungsmengen ermöglichen (z.B. Abfallanalysen). vgl. Kap. 1 u. Kap. 2.3.3

2.4.3 Nachweis der Anlageneignung für Kunststoffe, Kunststoffverbunde und Flüssigkeitsverbunde

Als Nachweis der Anlageneignung dient das Zertifikat eines unabhängigen Sachverständigen. Voraussetzung für eine Zertifizierung ist eine Dokumenten- und Anlagenprüfung vor Ort. Das Anlagenzertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Prüfobjekt (Firma, Standort, Anlage, Ansprechpartner)
  2. Charakterisierung der Anlage als Vorbehandlung oder Letztempfänger
  3. Inputmaterial (Herkunft/Werkstoffe, geforderte Eingangsqualität)
  4. Verwertungsmerkmale:
  5. Erfasster Zeitraum der Prüfung
  6. Datum der Prüfung vor Ort
  7. Zertifikatgültigkeit, berücksichtigte Gutachten/Testate
  8. beteiligte Prüfer/Sachverständige, Angaben zu Erst- und Wiederholungsprüfungen

Der dazugehörige Prüfbericht des Sachverständigen sollte darüber hinaus auch folgende Angaben beinhalten:

Die Zertifizierung ist mindestens zweijährlich oder bei wesentlichen technischen Änderungen mit Einfluss auf Betriebs- und Verfahrensweisen zu wiederholen.

2.5 Quotenermittlung

Die Verwertungsquote errechnet sich: siehe hierzu Kap. 2.3.3
  • für Selbstentsorger aus dem Verhältnis des Anteils der von ihm in Verkehr gebrachten zum Anteil der am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückgenommenen und einer Verwertung zugeführten Verkaufsverpackungen; für Selbstentsorgergemeinschaften aus dem Verhältnis der insgesamt von der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten zu der insgesamt von dieser verordnungskonform zurückgenommenen und einer Verwertung zugeführten Verkaufsverpackungen.
  • für Systeme aus dem Anteil der in das System aufgenommenen (lizenzierten) Verkaufsverpackungen zum Anteil der endverbrauchernah zurückgenommenen und einer Verwertung zugeführten Verkaufsverpackungen.
Verkaufsverpackungen, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst und gemeinsam mit diesen einer thermischen Behandlung zugeführt werden, sowie PPK-Materialien, die über die Biotonne erfasst werden, dürfen nicht in die Berechnung der Verwertungsquoten einbezogen werden. gem. Anh. I zu § zu § 66 Nr. 1 Abs. 2
Werden die Verpackungen des Verpflichteten separat ohne Vermischung bis zum Letztempfänger geführt, so gelten als Grundlage für die Nachweisdokumentation alle Eingangs- und Ausgangswiegescheine bzw. sonstigen Dokumente der Abnehmer, die das Material in der Verwertungskette bis zum Produkt behandelt oder gelagert haben. siehe hierzu auch Kap. 2.4
Sofern Verkaufsverpackungen verschiedener Verpflichteter, die nicht als Selbstentsorgergemeinschaft zusammenwirken, willentlich gemeinsam erfasst werden (Vermischung), hat eine rechnerische Ermittlung der einer Verwertung zugeführten Verpackungen anteilig nach dem jeweiligen Verpflichteten zu erfolgen. Dies kann entsprechend dem Verhältnis der lizenzierten oder in Verkehr gebrachten Mengen zueinander erfolgen oder, falls erforderlich, auf der Basis repräsentativer Stichprobenuntersuchungen oder durch andere geeignete Verfahren. vgl. Kap. 1 u. Kap. 2.3.3
Die Verwertungsquote für Verbunde ist als Summe folgender Materialgruppen darzustellen:  
  • Flüssigkeitskartons,
  • Sonstige PPK-Verbunde,
  • Kunststoffverbunde,
  • Aluminiumverbunde und
  • Weißblechverbunde.
gem. Anh. I zu § 6 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2f

3. Sachverständigenprüfung

3.1 Prüfgrundsätze

3.1.1 Einsicht- und Betretungsrecht

Dem Sachverständigen, der den Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen auf Basis der Dokumentation der Hersteller und Vertreiber prüft, ist im Rahmen seines Prüfauftrages die Einsichtnahme in prüfungsrelevante Geschäftsunterlagen sowie ein Betretungsrecht betreffender Anlagen zu gewähren. siehe auch Anh. I zu § 6 Nr. 2 Abs. 2, Nr. 3 Abs. 4
Sofern Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus der VerpackV beauftragt worden sind, hat der Verpflichtete vertraglich unmittelbar oder durch entsprechende Verpflichtung seiner Vertragspartner das Einsicht- und Betretungsrecht sicherzustellen. gem. § 11

3.1.2 Prüfumfang und -tiefe

Die Prüfung der Dokumentation und des Nachweises erfolgt für die im zu prüfenden Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und einer Verwertung zugeführten Verkaufsverpackungen. Zu prüfen sind insbesondere: gem. Anh. I zu § 6
  • die Bestimmung der Pflichten als Hersteller (einschl. Importeur) und/oder Vertreiber sowie die Zuordnung in Frage kommender Verpackungen
  • die Ermittlung der Masse der lizenzierten bzw. der in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen (wiegescheingestützt, Angabe in Tonnen), ggf. bestimmt über Warenabsätze, die von einem Wirtschaftsprüfer testiert wurden.
  • das Vorhandensein geeigneter Rücknahmestellen für Verkaufsverpackungen bei Selbstentsorgern
  • die Erfüllung der flächendeckenden Erfassung der Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe durch ein System
  • die Gestaltung der Rückgabehinweise für private Endverbraucher bei Selbstentsorgern
  • die Abgrenzung gegenüber Verpackungen anderer Selbstentsorger/Systeme soweit eine gemeinsame Erfassung (Vermischung) erfolgt und die Verpackungsanteile auf eigene Rücknahmepflichten angerechnet werden sollen
  • alle an der jeweiligen Verpackungsentsorgung Beteiligten (Einsammler bis Verwerter) sind mit Namen und vollständiger Geschäftsanschrift aufzuführen
  • die vertraglichen Vereinbarungen zur Rücknahme und Verwertung
  • Einhaltung der Verwertungsanforderungen (vollständiger, lückenloser Nachweis, technische Anlageneignung, Vorlage erforderlicher Zertifikate)
  • die Verwertung bzw. Wiederverwendung oder Rückgabe der Verkaufsverpackungen gemäß VerpackV an entsprechend verpflichtete Hersteller oder Vertreiber. Zu prüfende Verwertungsanforderungen sind insbesondere:
  • die im Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge an Einwegverpackungen nach den Materialgruppen Glas, PPK, Aluminium, Weißblech, Verbunde und Kunststoffe
  • die Einhaltung der vorgeschriebenen Verwertungsquoten
  • die Einhaltung der Verwertungsvorgaben für nicht quotierte Verpackungsmaterialien
  • die Verwertung von Verpackungsmaterialien oberhalb der Verwertungsquote
gem. Anh. I zu § 6 Nr. 1 Abs. 4 sowie Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 4, Nr. 4 Abs. 3;
Die Prüfung schließt mit Vorlage eines schriftlichen Prüfberichtes sowie einer Bescheinigung des Sachverständigen über die Einhaltung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gemäß VerpackV ab. siehe hierzu Kap. 4

3.1.3 Anerkennung von Fremdbescheinigungen

Gutachten, Testate, Zertifikate u.ä. Bescheinigungen anerkannter Sachverständiger sowie Testate von Wirtschaftsprüfern sind bei der Prüfung des Mengenstromnachweises anzuerkennen. Begründete Zweifel sind zu dokumentieren und durch eigene Prüferkenntnisse zu belegen.

3.1.4 Anforderungen an Dokumente und Originalbelege

Alle Nachweisdokumente sind zur Prüfung bereitzustellen oder in testatsicheren EDV-Systemen vorzuhalten, für Stichproben- oder Plausibilitätsüberprüfungen sind sie im Original vorzulegen; hierzu gehören:

Die Mengenbelege müssen eindeutig zurechenbar (Namen, Anschrift, Material etc.), deutlich und dauerhaft leserlich sowie im Falle handschriftlicher Korrekturen mit Datum/Unterschrift gegengezeichnet sein. Als Identifizierungsmerkmale dienen z.B. Unterschriften in Verbindung mit einer Autorisierung, laufende Nummerierungen oder andere Codierungen sowie Eintragungen in Betriebstagebücher u.ä. Nicht vorgelegte bzw. nicht vorlagefähige Dokumente rechtfertigen zur Aberkennung der betreffenden Mengen aus der vorgelegten Dokumentation.

Alle im Zusammenhang mit dem Mengenstromnachweis stehenden Unterlagen (inklusive Prüfbericht des Sachverständigen) sind zu Prüfzwecken mindestens fünf Jahre (zumindest in elektronischer Kopie) aufzubewahren.

3.1.5 Beauftragte Dritte

Soweit ein System bzw. ein Selbstentsorger einen Dritten beauftragt oder mehrere Selbstentsorger (Selbstentsorgergemeinschaft) zusammenwirken, sind die gegenseitigen zur Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen sowie zur Nachweisführung erforderlichen Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln. gem. § 11
siehe auch Kap. 3.1.1

3.2 Anforderungen an den Sachverständigen

Der unabhängige Sachverständige muss die für seine Tätigkeit notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
Der Sachverständige übt seine Tätigkeit auf der Grundlage einer (schriftlichen) Vereinbarung mit dem Verpflichteten aus. Diese Vereinbarung legt den Gegenstand und den Umfang der Arbeit fest.
Die Prüfung des Mengenstromnachweises erfolgt auf Grundlage der in dieser LAGA-Richtlinie dargestellten Prüfgrundsätze anhand der von den Verpflichteten vorzulegenden Dokumentation und Nachweise.
Der Sachverständige soll durch Stichproben feststellen, ob die Angaben des Verpflichteten zur Vertriebs- und Rücknahmestruktur sowie zur Rückführungslogistik richtig sind. Die Prüfungsmethodik ist eine Kombination aus Nachweis- und Plausibilitätsprüfungen, ergänzt durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen. Insbesondere sind Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, wenn Sachverhalte aufgrund der Dokumentenprüfung ungeklärt geblieben sind. Treten an einer Schnittstelle bzw. innerhalb einer Anlage Mengendifferenzen von mehr als 10 % auf, sind eine Überprüfung und nachvollziehbare Begründung für die bestehenden Differenzen erforderlich.
Auf die Prüfgrundsätze der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit wird ausdrücklich hingewiesen; dies bezieht sich in besonderem Maße auf weitere Aufträge im Bereich des Verpackungswesens und der Verpackungsentsorgung bei prüfender Tätigkeit für den gleichen Auftraggeber.
gem. Anh. I zu § 6 Abs. 2 Nr. 2

4. Prüfbericht und Bescheinigung

Das Prüfergebnis des Sachverständigen wird in Form eines Prüfberichtes mit Hinweisen und Empfehlungen für die Folgeprüfung erstellt. Die Prüfung schließt für Selbstentsorger/-gemeinschaften und Systeme mit der Erstellung einer Bescheinigung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gemäß der VerpackV, die beim DIHK zu hinterlegen ist, ab. Die Bescheinigung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: gem. Anh. I zu § 6 Nr. 3 Abs. 4
  • das Nachweisjahr, Durchführung der Prüfung
  • die Beschreibung des Prüfgegenstandes (inkl. Datum der Dokumentation)
  • den/die Verpflichteten mit Adresse und Bundesland
  • die in Verkehr gebrachten bzw. in ein System aufgenommenen (lizenzierten) Verpackungen in Tonnen nach Materialfraktion
  • bei Systemen die Erfassungsmengen für jedes Bundesland und Vertragsgebiet
  • die nach den Vorgaben der VerpackV und dieser Richtlinie nachweislich einer Verwertung zugeführten Verpackungen in Tonnen nach Materialfraktion
  • sowie die sich daraus errechnenden Verwertungsquoten
  • das Prüfergebnis mit auf die Einzelquoten bezogener Angabe (erfüllt/nicht erfüllt)
  • Stempel, Ort, Datum und Unterschrift des Sachverständigen
  • Anerkennung des Sachverständigen gem. Kriterien nach Anh. I Nr. 2 VerpackV
gem. Anh. I zu § 6 Nr. 2 7fbfs. 1 Satz
Im Fall von Selbstentsorgergemeinschaften ist allen beteiligten Selbstentsorgern eine Kopie der Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen auszuhändigen.
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion