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Leitlinien zur Auslegung der R1-Energieeffizienzformel für Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, gemäss Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
Vom Juni 2011
(Europäische Kommission - Generaldirektion Umwelt)
Siehe Fn.: 1
Vorwort
Die neue Abfallrahmenrichtlinie, die seit dem 12. Dezember 2010 durch alle Mitgliedstaaten anzuwenden ist, markiert ein Umdenken, bei dem Abfälle nicht mehr als unerwünschte Belastung, sondern als wertvolle Ressourcen angesehen werden. Durch die Richtlinie wird eine unkomplizierte fünfstufige Abfallhierarchie als Prioritätenfolge für Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu politischen Maßnahmen und zu Rechtsvorschriften über Abfälle festgelegt. Dabei wird die Abfallvermeidung als wünschenswerteste Option betrachtet, gefolgt von der Vorbereitung von Abfällen zur Wiederverwendung, Recycling und sonstiger Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung, wobei Abfallbeseitigung (beispielsweise auf Deponien) als letztes Mittel gilt. Bei der Anwendung der Abfallhierarchie sollen die EU-Mitgliedstaaten diejenigen Optionen fördern, bei denen im Verlauf der Lebensdauer von Produkten und Leistungen das ökologisch beste Gesamtergebnis erzielt wird.
Das Recycling von Abfall durch dessen Wiederaufbereitung zu neuen Produkten kann die effizienteste Nutzung der in Abfall enthaltenen Ressourcen darstellen. Stellt Abfall-Recycling nicht die aus Umweltschutzgründen zu bevorzugende Option dar oder ist dies technisch nicht machbar oder wirtschaftlich nicht tragfähig, sollte Abfall zur Energieerzeugung genutzt werden. Diese Erzeugung von Energie aus Abfall wird durch die neue Abfallrahmenrichtlinie gefördert. Mit der so genannten R1 -Formel 2 hat sie für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen einen Anreiz eingeführt, zur Energieversorgung von Wirtschaft und Haushaltungen beizutragen. Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle, welche die Energieeffizienzschwellenwerte dieser Formel erreichen oder übertreffen, können als Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfall gemäß Abfallhierarchie eingestuft werden.
Diese Leitlinien sollen die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Auslegung und Anwendung der R1-Formel unterstützen. Sie könnten von Wirtschaftsbeteiligten auch als Bezugsrahmen herangezogen werden, da diese das einzelstaatliche Recht zur Umsetzung der Richtlinie einzuhalten haben werden. Der Leitfaden wurde gemeinsam mit Experten aus den Mitgliedstaaten, der Wirtschaft und nichtstaatlichen Organisationen erarbeitet. Er spiegelt die Auffassung der Kommission wider und ist daher nicht rechtsverbindlich; die verbindliche Auslegung von EU-Recht liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Leitfaden stellt ein lebendes Dokument dar und kann je nach den Erfahrungen überarbeitet werden, die mit der Umsetzung in den Mitgliedstaaten und der Weiterentwicklung der europäischen Abfallbewirtschaftungspolitik gemacht werden.
In diesem Dokument werden folgende Abkürzungen für einschlägige Rechtsvorschriften verwendet:
Rechtsvorschrift/Leitlinie | Abkürzung |
Abfallrahmenrichtlinie 98/2008/EG | AbfRRL |
Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen 2000/76/EG 3 | AbfallverbrennungsRL 3 |
Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 2008/1/EG 4 | IVU-Richtlinie 4 |
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen 5 | IED |
Verordnung für die Verbringung von Abfällen (EG) Nr. 1013/2006 6 | VVA 6 |
Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, BVT-Merkblatt über beste verfügbare Techniken der Abfallverbrennung vom August 2006 7 |
BVT-Merkblatt Abfallverbrennung 7 |
1 Einleitung
Diese Leitlinien sollen für Rechtssicherheit und für gleiche Bedingungen bei der Anwendung der Energieeffizienz-Grenzwerte für Siedlungsabfallverbrennungsanlagen in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRL) sorgen.
Die neue AbfRRL hat eine fünfstufige Abfallhierarchie als Prioritätenfolge eingeführt, wobei die Abfallvermeidung an oberster Stelle steht, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstiger Verwertung, z.B. energetischer Verwertung, und Abfallbeseitigung als letztes Mittel. Die Richtlinie gestattet die Einstufung von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen als Verwertungsverfahren, vorausgesetzt, sie tragen mit hoher Effizienz zur Erzeugung von Energie bei, um die Verwendung von Abfällen zur Erzeugung von Energie in energieeffizienten Siedlungsabfallverbrennungsanlagen zu fördern und Innovationen bei der Abfallverbrennung zu bewirken.
(Stand: 06.02.2021)
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