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Regelwerk

LAGa M38 - Vollzugshinweise für die Anwendung der R1-Formel für die energetische Verwertung von Abfällen in Siedlungsabfallverbrennungsanlagen gemäß der EU-Abfallrahmenrichtlinie

Stand: September 2012
(LAGa - Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall )



Erarbeitet von einem Adhoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Niedersachsen, beschlossen von der 99. Sitzung der LAGA-Vollversammlung, durch UMK-Umlaufverfahren 30/2012 zur Veröffentlichung freigegeben.

1. Vorwort

Die Vollzugshinweise sollen i. V. mit den Leitlinien der Kommission dabei helfen, bei der Anwendung der R1-Formel ggf. auftretende Fragen und Probleme zu lösen. Dabei bilden die Leitlinien der Kommission für die Vollzugsbehörden die Grundlage.

Die Hinweise der Vollzugshilfe sind als Ergänzungen zu einzelnen Kapiteln der Leitlinien zu verstehen. Die Kapitelnummer der Leitlinien, auf die sich die Vollzugshilfe jeweils bezieht, ist jedem Themenblock der Vollzugshilfe vorangestellt worden.

2. Eingangsformel

Gem. Fußnotenote zu R1, Anh. II der AbfRL (RL 2008/98) fallen unter das Verwertungsverfahren R1 "Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung" Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht nur dann, wenn deren Energieeffizienz ausreichend ist (Energieeffizienzformel, kurz: R1-Formel). Die Regelung ist in das KrWG wortgleich übernommen worden.

Die Anwendung und Auslegung der R1-Energieeffizienzformel ist konkretisiert in den Leitlinien der Kommission mit dem Titel "Leitlinien zur Auslegung der R1-Energieeffizienzformel für Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle" vom Juni 2011.

2. Anwendungsbereich der Energieeffizienzformel - Ziffer 1.1 der Leitlinie

In einer Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit R1-Energieeffizienz können Abfälle beseitigt und verwertet werden. Für feste Siedlungsabfälle gilt die Fiktion der energetischen Verwertung nach der Fußnote zu R1 ohne weiteren Nachweis der Substitution von Brennstoffen, wenn die Anlage zur Verbrennung fester Siedlungsabfälle das vorgegebene R1-Kriterium der Fußnote zu R1 erreicht hat.

Eine Legaldefinition existiert für den Begriff "feste Siedlungsabfälle" nicht. Der AK hat sich mehrheitlich auf die nachfolgende Auslegung des Begriffes der festen Siedlungsabfälle im Sinne der R1-Formel verständigt und diesen auch in einer nicht abschließenden Liste geeigneter Abfallschlüssel beschrieben. Die in dieser Liste aufgeführten Abfallschlüssel gelten in Anlagen zur Verbrennung fester Siedlungsabfälle, die das R1-Kriterium erfüllen, ohne weitere Prüfung als energetisch verwertet.

In Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht und die die Kriterien der R1 Formel erfüllen, werden feste gemischte Siedlungsabfälle energetisch verwertet.

Gemischte Siedlungsabfälle sind gemäß Art. 3 Abs.3 RL 2000/76/EG (RL über die Verbrennung von Abfällen) bzw. gemäß § 2 Ziffer 9 der 17. BImSchV (in der jeweils gültigen Fassung) Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind.

Neben den Abfällen des AS 20 03 01 (gemischte Siedlungsabfälle) sind insbesondere Abfälle mit folgenden Abfallschlüsseln den Abfällen aus Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich:

20 03 07 Sperrmüll
20 03 02 Marktabfälle
19 12 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
19 12 10 Brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände
15 01 06 gemischte Verpackungen

Dies schließt nicht aus, dass weitere Abfallschlüssel z.B. aus den Kapiteln 15, 17, 18 und 19 der AVV, den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sein können.

Die Verbrennung von anderen als festen Siedlungsabfällen in Siedlungsabfallverbrennungsablagen ist anhand der allgemeinen Vorgaben von § 3 Abs. 23 KrWG zu bewerten.

3. EBS-Kraftwerke - Ziffer 1.1 (Anwendungsbereich der Energieeffizienzformel)

Die Regelungen der Fußnote zu R1 gelten nicht für die Ersatzbrennstoffkraftwerke, wenn diese von der zuständigen Zulassungsbehörde als Mitverbrennungsanlagen mit dem Hauptzweck der Energieerzeugung eingestuft worden sind.

Hat allerdings die zuständige Zulassungsbehörde den Hauptzweck des EBS-Kraftwerkes als Abfallbehandlungsanlage festgelegt, so unterliegt das EBS-Kraftwerk dann dem Geltungsbereich der R1-Formel, wenn in der Anlage feste Siedlungsabfälle i. S. d. o. g. Auslegung eingesetzt werden.

4. Ermittlung des R1-Wertes - Kapitel 4 (Qualifikationsverfahren und Überwachung der Rechtskonformität)

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