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Regelwerk, Abfall, LAGA

LAGa M34 - Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

Vom 11. Februar 2019
(LAGA-online vom 04.04.2019)



In Hamburg eingeführt gemäß Amtl. Anz. Nr. 32 vom 26.04.2019 S. 571
Einführungserlass - Schleswig-Holstein - 13.06.2019, Amtsbl. Schl.-H. Nr. 27 vom 01.07.2019 S. 657; Gl.-Nr.: 2129.26

Archiv 2003

Soweit in dieser Mitteilung Paragrafen oder Anhänge ohne Angabe der Rechtsnorm zitiert werden, beziehen sich diese ausschließlich auf die Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV).

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

1. Begriffsbestimmungen und grundsätzliche Erläuterungen

1.1 Anwendungsbereich für gewerbliche Siedlungsabfälle
1 Absatz 1 Nr. 1)

Der Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung in Bezug auf gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 1 Absatz 1 Nr. 1) konkretisiert sich durch die Begriffsbestimmung für "gewerbliche Siedlungsabfälle" in § 2 Nr. 1 in Abgrenzung:

Die zutreffende Handhabung des Anwendungsbereiches gewährleistet, dass gewerbliche Siedlungsabfälle nicht unzulässig den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zur Getrenntsammlung und der ansonsten vorrangigen Zuführung zur Vorbehandlung entzogen werden. Hierzu ist sicherzustellen, dass alle in den entsprechenden Betrieben und Einrichtungen anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle als solche erkannt und gehandhabt werden, also der Anwendungsbereich nicht unzutreffend eng ausgelegt wird.

1.2 Anwendungsbereich für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle
1 Absatz 1 Nr. 2)

Der Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung in Bezug auf Bau- und Abbruchabfälle (§ 1 Absatz 1 Nr. 2) konkretisiert sich am Begriff der Bau- und Abbruchabfälle nach § 2 Nr. 3. Es handelt sich um alle Abfälle des Kapitels 17 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung ( AVV) allerdings ohne die Abfälle der Gruppe 17 05 "Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut". Diese Abfälle sollen im Rahmen der künftigen Ersatzbaustoffverordnung einer speziellen Regelung für die getrennte Sammlung und das Recycling unterworfen werden (vgl. Artikel 1 § 25 und Artikel 4 des Regierungsentwurfs der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung, BR-Drs. 566/17).

1.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung

Nachfolgend werden die Ausnahmen vom Anwendungsbereich erläutert, die bestimmte Abfälle von vornherein von den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung ausnehmen, also unabhängig davon, ob sie ansonsten die Begriffsbestimmung für gewerbliche Siedlungsabfälle erfüllen würden. Die weiter unten erläuterte Regelung in § 1 Absatz 5 zum Anwendungsbereich für Altholz stellt keine Anwendungsbereichsausnahme dar, sondern regelt das Verhältnis der Anwendung von GewAbfV und Altholzverordnung ( AltholzV) zueinander.

1.3.1 Abfälle der verordneten Rücknahme, insbesondere Verpackungen und Altöle
1 Absatz 3)

Auf Abfälle, die einer verpflichtenden Rücknahme nach den §§ 24 und 25 KrWG oder §§ 23 und 24 KrW-/AbfG unterliegen, findet die Gewerbeabfallverordnung nur dann Anwendung, wenn die Abfälle nicht nach den betreffenden Verordnungen zurückgegeben werden. Dies betrifft im Lichte der Begriffsbestimmung für gewerbliche Siedlungsabfälle in der Gewerbeabfallverordnung insbesondere Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes ( VerpackG).

Für Verpackungen, die bei vergleichbaren Anfallstellen (§ 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 VerpackG) anfallen, gilt nach § 13 VerpackG die Pflicht, diese getrennt zu sammeln und vorrangig stofflich zu verwerten. In diesen Fällen unterliegen diese Verpackungen nicht dem Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung. Verpackungen, die nach den Regelungen des VerpackG

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