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Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG
Stand: 30. Juni 2022
(Quelle: https://www.laga-online.de)
Vorbemerkung
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der unentgeltlichen Rücknahme von Elektro(nik)altgeräten durch den Versandhandel gemäß § 17 Abs. 2 ElektroG sind durch die Verpflichteten und deren Verbände diverse Vollzugs- und Auslegungsfragen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und an die Länder herangetragen worden. Die nachfolgenden Vollzugshinweise wurden in der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sowie deren Unterausschuss für Produktverantwortung (APV) unter Beteiligung des Adhoc-Ausschusses zur Fortschreibung der LAGA-Mitteilung M 31a "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten" erarbeitet. Die Umweltministerkonferenz hat der Veröffentlichung zugestimmt.
Diese Vollzugshinweise gelten bis zur Veröffentlichung der fortgeschriebenen LAGA-Mitteilung M31a "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten".
Übersicht zu den Vollzugshinweisen
1. Vollzugshinweise zur Rücknahme bei Vertreibern von Lebensmitteln ( § 17 Abs. 1 ElektroG)
a) Was ist im Zusammenhang mit § 17 Absatz 1 Satz 1 ElektroG unter Vertreiber von Lebensmitteln zu verstehen?
Im Hinblick auf die neue Einbindung von Vertreibern, die Lebensmittel auf einer Gesamtfläche von mindestens 800 Quadratmetern anbieten, stellt sich die Frage, welche Vertreiber von dieser Regelung, die zum 1. Juli 2022 in Kraft tritt, erfasst sind. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen (Verkaufsfläche und das grundsätzliche Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten) stellt der Wortlaut der Regelung auf Vertreiber ab, die Lebensmittel vertreiben. Gleichzeitig wird der Adressatenkreis über die Gesetzesbegründung weiter konkretisiert. Aus der Zusammenschau wird deutlich, dass die gesetzgeberische Intention auf Lebensmittelhändler gerichtet ist (z.B. Lebensmittel-Discounter, Drogeriemärkte). Erfasst sind demnach alle Handelsunternehmen, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (Anbieten von Lebensmitteln, Mindestverkaufsfläche). Einzelhandelsunternehmen, die beispielsweise nur im Kassenbereich oder saisonal Lebensmittel wie Süßigkeiten anbieten, sind hiervon nicht erfasst.
b) Können Lebensmittelhändler/Discounter, die auch online Elektrogeräte verkaufen, bei der 1:1 Rücknahme von kleinen Geräten der Kategorien 3, 5 und 6 im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 4 ElektroG auf ihre jeweiligen Filialen verweisen und damit z.B. eine postalische Rücknahme ausschließen?
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Das ElektroG sieht in § 17 Absatz 2 Satz 4 vor, dass für die Kategorien 3, 5 und 6 eine Rücknahmemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer geschaffen werden muss. Dies erscheint vor dem Hintergrund der weitest gehenden Flächendeckung der Lebensmitteleinzelhändler und Discounter gegeben.
2. Vollzugshinweise zur Rücknahme im Fernabsatz bei "paketdienstgängigen" 1 Geräten
a) Darf es bei "paketdienstgängigen" Geräten einen zeitlichen Versatz zwischen Auslieferung des Neugeräts und Abholung des Altgerätes geben, oder muss dies Zug um Zug passieren?
(Stand: 11.10.2022)
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