Regelwerk

LAGa M 28 - Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Deponien Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: Textvergleich der Fassungen 2014 zu 2019

Fassung vom 2014 Fassung vom 2019
LAGa M 28 - Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Deponien Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGa M 28 - Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Deponien Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Stand: Januar 2014 Stand: April 2019, redakt. erg. November 2019 (Quelle: laga-online.de)
Archiv WÜ77, WÜ98 Archiv WÜ77, WÜ98, M28
1. Vorbemerkung 1. Vorbemerkung
Im Rahmen der Überwachung von Deponien kommt der Untersuchung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser besondere Bedeutung zu. Die Untersuchungen sind vor der Errichtung, während der Betriebsphase (Ablagerungs- und Stilllegungsphase) und in der Nachsorgephase erforderlich. Die Erfordernis ergibt sich aus den Vorgaben der DepV [1] bzw. denen des KrWG [2] soweit die Deponie nicht der DepV unterliegt. Im Rahmen der Überwachung von Deponien kommt der Untersuchung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser besondere Bedeutung zu. Die Untersuchungen sind vor der Errichtung, während der Betriebsphase (Ablagerungs- und Stilllegungsphase) und in der Nachsorgephase erforderlich. Die Erfordernis ergibt sich aus den Vorgaben der DepV [1] bzw. denen des KrWG [2] soweit die Deponie nicht der DepV unterliegt.
Die Überwachung der Grund-, Sicker- und Oberflächenwasserqualität bei Deponien erfolgt bislang in der Regel entsprechend den Vorgaben der "Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen WÜ 98". Die Überwachung der Grund-, Sicker- und Oberflächenwasserqualität bei Deponien erfolgte bis Januar 2014 in der Regel entsprechend den Vorgaben der "Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen WÜ 98". Die Richtlinie WÜ 98 wurde durch "Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Deponien" (Mitteilung der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 28) ersetzt.
Die folgenden Überlegungen zur Festlegung von Messprogrammen sollen sowohl bei der Eigenüberwachung im Rahmen der Betreiberpflichten als auch bei der behördlichen Überwachung berücksichtigt werden. Der Anwendungsbereich umfasst alle oberirdischen Deponien. Die folgenden Überlegungen zur Festlegung von Messprogrammen sollen sowohl bei der Eigenüberwachung im Rahmen der Betreiberpflichten als auch bei der behördlichen Überwachung berücksichtigt werden. Der Anwendungsbereich umfasst alle oberirdischen Deponien.
Diese Technischen Regeln ersetzen die Richtlinie WÜ 98. Diese Technischen Regeln ersetzen die Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Deponien von Januar 2014.
2. Zielsetzung 2. Zielsetzung
Die vorliegenden überarbeiteten Technischen Regeln zur Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser beinhalten ein flexibles, den deponiespezifischen Besonderheiten anpassbares Konzept, das den Untersuchungsumfang auf das notwendige Maß beschränkt. Dabei steht die Anpassung der Überwachung an den Stoffinhalt des Abfallkörpers und an die Standortbedingungen der Deponie im Vordergrund. Die vorliegenden überarbeiteten Technischen Regeln zur Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Deponien beinhalten ein flexibles, den deponiespezifischen Besonderheiten anpassbares Konzept, das den Untersuchungsumfang auf das notwendige Maß beschränkt. Dabei steht die Anpassung der Überwachung an den Stoffinhalt des Abfallkörpers und an die Standortbedingungen der Deponie im Vordergrund.
Untersuchungen vor Beginn der Ablagerung von Abfällen dienen der Erfassung von Daten zur Beurteilung des Standortes, als Grundlage für die Festlegung der Auslöseschwellen nach § 12 DepV und zur Beweissicherung. Untersuchungen vor Beginn der Ablagerung von Abfällen dienen der Erfassung von Daten zur Beurteilung des Standortes, als Grundlage für die Festlegung der Auslöseschwellen nach § 12 DepV und zur Beweissicherung.

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