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Regelwerk, Abfall, LAGA

LAGa M23 - Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

Stand: 29. November 2022
Veröffentlicht am 08.05.2023


Archiv 2001, 2009, 2015

1 Einleitung

Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfaseriger Minerale (Silikate). Da Asbest außerordentlich hitze- und weitgehend chemikalienbeständig ist, wurde es zur Herstellung vielfältiger Produkte - insbesondere im Baubereich - eingesetzt und verursacht heute spezifische Asbestbelastungen in verschiedenen Abfallströmen. In Deutschland wurden vor allem Weißasbest (Chrysotil, zu 83 %) und Blauasbest (Krokydolith, zu 3,5 %) verwendet.

Eingeatmete Asbestfasern können karzinogen wirken. Seit dem 31. Oktober 1993 sind in Deutschland die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten verboten. Asbesthaltige Produkte, denen Asbest zu der Erzielung bestimmter technischer Eigenschaften zugesetzt wurde, dürfen auch EU-weit nach der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) bis auf die Ausnahme der Diaphragmen (Elektrolyse) nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Da Abfälle nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden müssen, kann dies bei asbesthaltigen Abfällen grundsätzlich nur durch eine gezielte Ausschleusung aus dem Stoffkreislauf gewährleistet werden.

Die LAGa Mitteilung 23 (Ausgabestand Juni 2015) enthielt nur Vollzugshinweise für asbesthaltige Abfälle, die aus der Demontage von Bauteilen wie Spritzasbest, Asbestfaserzementerzeugnissen und asbesthaltigen Bauelementen stammen. Darüber hinaus liegen neue Erkenntnisse darüber vor, dass in der Vergangenheit eine Vielzahl asbesthaltiger Baustoffe (z.B. Spachtelmassen, Farbanstriche und Abstandshalter für Betonbewehrungen) verwendet wurden, deren mögliche Asbestbelastung nicht durch bloße Inaugenscheinnahme zu ermitteln ist. Bei Baumaßnahmen können gering asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle anfallen, die erkannt und grundsätzlich aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden müssen.

Für die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen aus dem Rückbau solcher Asbest enthaltenden Bauwerke sind Lösungen erforderlich, um den Fortbestand des Bauschuttrecyclings bei gleichzeitiger Ausschleusung von Asbest aus dem Stoffkreislauf zu gewährleisten.

Die LAGa Mitteilung 23 (2022) soll als Vollzugshilfe eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise zur Entsorgung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen unter der Berücksichtigung möglicher Asbestbelastungen gewährleisten. Dazu dient ein mehrstufiges Konzept.

Während Bauabfälle aus neueren Bauwerken allgemein als asbestfrei eingestuft werden können, ist bei Bauwerken, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 1 begonnen wurde, die Verwendung von asbesthaltigen Bauprodukten in diesen Bauwerken nicht ausgeschlossen und daher eine anlassbezogene Erkundung auf Schadstoffe bereits vor Baumaßnahmen (z.B. Abbruch oder Sanierung) zwingend erforderlich. Dabei ist auf technische Standards zur Durchführung der Erkundung zu achten. Wenn asbesthaltige Baustoffe im Baubestand erkannt wurden, soll eine gezielte Asbestausschleusung erfolgen.

Ein Entsorgungskonzept als Planungs- und Überwachungsinstrument für den Rückbau soll in Verbindung mit der qualifizierten Dokumentation der Abfallströme zur optimalen Getrennthaltung und zur Minimierung des Aufkommens an asbesthaltigen Abfällen beitragen und wird zur Anwendung empfohlen.

Bei Umsetzung und Beachtung eines solchen Entsorgungskonzeptes ist davon auszugehen, dass die nach Schadstoffabtrennung verbleibenden Bau- und Abbruchabfälle als asbestfrei eingestuft und dem Recyclingprozess zugeführt werden können. Ziel ist neben der Ausschleusung von Asbest aus dem Stoffkreislauf auch die Stärkung des Baustoffrecyclings und der verstärkte Einsatz von Recyclingbaustoffen (RC-Baustoffen). Die LAGa M 23 benennt Vorgaben zur Qualitätssicherung in Bauschuttrecyclinganlagen, damit nur nachweislich asbestfreie Abfälle dem Recyclingprozess zugeführt werden. Dazu wurden geeignete Musterdokumentationen zur Eingangskontrolle als Vorschläge entwickelt und zur Anwendung bereitgestellt.

In der Praxis ergeben sich bestimmte Fälle, in denen ein analytischer Nachweis der Asbestfreiheit von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen erfolgen muss. Dazu benennt die LAGa M 23 ein geeignetes Probenahmeverfahren sowie materialspezifische Analysemethoden und setzt einen Beurteilungswert als Konvention für den Nachweis der Asbestfreiheit fest.

In Stahlbetonbauwerken (z.B. Wände, Decken, Brücken) aus den 1950er bis 1980er Jahren können asbesthaltige Abstandshalter enthalten sein. Es fehlt derzeit an etablierten Methoden und Verfahren, um diese asbesthaltigen Kleinteile vor dem Rückbau zu erkennen und ggf. abzutrennen oder im Rahmen der Aufbereitung der Abbruchabfälle zu separieren. Die Bewertung und der mögliche Umgang mit Abfällen aus solchen noch zu entwickelnden Separierungsverfahren wurde bereits in dieser Vollzugshilfe berücksichtigt.

2 Grundlagen

2.1 Anwendungsbereich

Diese Vollzugshilfe gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen, insbesondere bei Rückbau, Lagerung, Behandlung und Entsorgung, gibt Hinweise zur Beförderung und soll zu einem bundeseinheitlichen Vorgehen nach dem Stand der Technik führen. Sie gilt auch für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen im Rahmen der Entsorgung asbesthaltiger Altgeräte und Bauteile.

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