Fassung von 2015 | Fassung von 2021 |
---|---|
LAGa M18 - Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes | LAGa M18 - Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes |
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall | Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall |
Stand
|
Stand Juni 2021 |
(LAGa - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) | (LAGa - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) |
|
|
|
|
Archiv:
|
Archiv: 2002, 2015 |
1. Zielsetzung und Aufgabenstellung | 1. Zielsetzung und Aufgabenstellung |
Diese Vollzugshilfe gibt Hinweise für die Einstufung und Entsorgung von Abfällen aus allen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die im Rahmen der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung anfallen. Die Erfahrung der Praxis bestätigt, dass
|
Diese Vollzugshilfe gibt Hinweise für die Einstufung und Entsorgung von Abfällen aus allen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die im Rahmen der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung anfallen. Die Erfahrung der Praxis bestätigt, dass von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes bei sachgemäßer Handhabung keine größeren Gefahren ausgehen als von ordnungsgemäß entsorgtem Siedlungsabfall und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen. Ziel dieser Vollzugshilfe ist es, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten, die Krankheitsübertragungen und Umweltbelastungen vermeidet. Neben diesen Aspekten ist die konkrete Situation der unterschiedlichen, einzelnen Einrichtungen zu beachten und die Entwicklung der Technik einzubeziehen. |
1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen; | 1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen; |
Einheit von Umweltschutz, Arbeitsschutz, Hygiene | Einheit von Umweltschutz, Arbeitsschutz, Hygiene |
Die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes richten sich nach den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und haben so zu erfolgen, dass | Die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes richten sich nach den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und haben so zu erfolgen, dass |
die natürlichen Ressourcen geschont werden und | die natürlichen Ressourcen geschont werden und |
der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist. | der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist. |
Das KrWG mit seinem umfangreichen untergesetzlichen Regelwerk stellt die Eigenverantwortlichkeit des Abfallerzeugers in den Mittelpunkt, dessen Maßnahmen gemäß § 6 grundsätzlich in folgender Rangfolge stehen: | Das KrWG mit seinem umfangreichen untergesetzlichen Regelwerk stellt die Eigenverantwortlichkeit des Abfallerzeugers in den Mittelpunkt, dessen Maßnahmen gemäß § 6 KrWG grundsätzlich in folgender Rangfolge stehen: |
Vermeidung, | Vermeidung, |
Vorbereitung zur Wiederverwendung, | Vorbereitung zur Wiederverwendung, |
Recycling, | Recycling, |
sonstige Verwertung und | sonstige Verwertung und |
Beseitigung. | Beseitigung. |
Ausgehend von dieser Rangfolge soll die Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. |
(Stand: 09.11.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion