Regelwerk

LAGa M18 - Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes: Textvergleich der Fassungen 2015 zu 2021

Fassung von 2015 Fassung von 2021
LAGa M18 - Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes LAGa M18 - Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
Stand Januar 2015 Stand Juni 2021
(LAGa - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) (LAGa - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall)
Überarbeitung: Stand Januar 2015
Eingeführt in: HH 28.05.2015 Amtl.Anz. Nr. 44 S. 973
Archiv: 2002 Archiv: 2002, 2015
1. Zielsetzung und Aufgabenstellung 1. Zielsetzung und Aufgabenstellung
Diese Vollzugshilfe gibt Hinweise für die Einstufung und Entsorgung von Abfällen aus allen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die im Rahmen der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung anfallen. Die Erfahrung der Praxis bestätigt, dass entgegen den gelegentlich in der Öffentlichkeit geäußerten Befürchtungen von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes bei sachgemäßer Handhabung keine größeren Gefahren ausgehen als von ordnungsgemäß entsorgtem Siedlungsabfall und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen. Ziel dieser Vollzugshilfe ist es, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten, die Krankheitsübertragungen und Umweltbelastungen vermeidet. Neben diesen Aspekten ist die konkrete Situation der unterschiedlichen, einzelnen Einrichtungen zu beachten und die Entwicklung der Technik einzubeziehen. Diese Vollzugshilfe gibt Hinweise für die Einstufung und Entsorgung von Abfällen aus allen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die im Rahmen der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung anfallen. Die Erfahrung der Praxis bestätigt, dass von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes bei sachgemäßer Handhabung keine größeren Gefahren ausgehen als von ordnungsgemäß entsorgtem Siedlungsabfall und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen. Ziel dieser Vollzugshilfe ist es, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten, die Krankheitsübertragungen und Umweltbelastungen vermeidet. Neben diesen Aspekten ist die konkrete Situation der unterschiedlichen, einzelnen Einrichtungen zu beachten und die Entwicklung der Technik einzubeziehen.
1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen; 1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen;
Einheit von Umweltschutz, Arbeitsschutz, Hygiene Einheit von Umweltschutz, Arbeitsschutz, Hygiene
Die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes richten sich nach den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und haben so zu erfolgen, dass Die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes richten sich nach den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und haben so zu erfolgen, dass
die natürlichen Ressourcen geschont werden und die natürlichen Ressourcen geschont werden und
der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist. der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist.
Das KrWG mit seinem umfangreichen untergesetzlichen Regelwerk stellt die Eigenverantwortlichkeit des Abfallerzeugers in den Mittelpunkt, dessen Maßnahmen gemäß § 6 grundsätzlich in folgender Rangfolge stehen: Das KrWG mit seinem umfangreichen untergesetzlichen Regelwerk stellt die Eigenverantwortlichkeit des Abfallerzeugers in den Mittelpunkt, dessen Maßnahmen gemäß § 6 KrWG grundsätzlich in folgender Rangfolge stehen:
Vermeidung, Vermeidung,
Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung,
Recycling, Recycling,
sonstige Verwertung und sonstige Verwertung und
Beseitigung. Beseitigung.
Ausgehend von dieser Rangfolge soll die Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet.

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(Stand: 09.11.2021)

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