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Regelwerk; Abfall; LAGA

Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33 , 34 Verpackungsgesetz (VerpackG)
- LAGa -

Stand: 22.02.2023
(Quelle: lagaonline.de vom 04.05.2023)



Herausgeber: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall

erarbeitet von den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig Holstein sowie dem Umweltbundesamt

Glossar

Darstellungsmedien: Darunter versteht man z.B. Social Media-Auftritte und Websites oder Hinweise auch gedruckte Formate wie etwa Speisekarten, Prospekte und Flyer, in denen das Angebot von Inverkehrbringern für Endverbraucher zum Zweck der Bestellung und anschließenden Lieferung dargestellt wird.
Einweggetränkebecher: Getränkebecher mit und ohne Deckel, die nicht zum mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind, unabhängig von ihrer Materialzusammensetzung.
  • § 3 Abs. 4 VerpackG zur Begriffsdefinition der Einwegverpackung
  • Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (2021/C 216/01), Kapitel 4.4 i. V. m. Kapitel 2.2
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen: Dies sind Behältnisse wie Boxen mit und ohne Deckel für Lebensmittel, die unmittelbar vor Ort konsumiert oder als Takeaway Gericht mitgenommen werden. Die Lebensmittel werden in der Regel aus der Verpackung heraus und ohne weitere Zubereitung wie Erhitzen oder Kochen verzehrt. Einwegkunststofflebensmittelverpackungen bestehen zum Teil oder vollständig aus Kunststoff, wobei es auf den jeweiligen Anteil nicht ankommt. Bereits geringe Mengen an Kunststoff, z.B. als Beschichtung, reichen aus.

Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt sind gemäß § 3 Absatz 4b Halbsatz 2 VerpackG keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen (vgl. Kap. 3 Rn. 3).

Einwegverpackung: Eine Einwegverpackung ist eine Verpackung, die nicht dazu bestimmt ist, nach der Benutzung wieder zurückgeführt zu werden; es besteht auch kein Anreiz, die Verpackung wieder zurück zu bringen.
Endverbraucher: Diejenigen, die die Ware in der an sie gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringen.
Inverkehrbringer: Diejenigen, die entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an Dritte im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgeben.

Nicht als Inverkehrbringer gelten diejenigen, welche ausschließlich im Auftrag eines Dritten befüllte Verpackungen an Dritte abgeben, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist; dies ist häufig bei sogenannten Eigenmarken des Handels der Fall.

  • Siehe § 3 Abs. 9 VerpackG zum Begriff des Inverkehrbringens.
Letztvertreiber: Von der Mehrwegangebotspflicht betroffene Letztvertreiber sind diejenigen, die von ihnen in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern gefüllte Waren entgeltlich oder unentgeltlich an die Endverbraucher abgeben.
  • §§ 3 Abs. 13 i. V. m. 33 Abs. 1 VerpackG
  • Zur Letztvertreibereigenschaft siehe auch Kap. 4.3, 4.4 und 4.5
Mehrwegverpackung: Eine Mehrwegverpackung ist eine Verpackung, die dazu bestimmt und so konzipiert ist, dass sie nach Gebrauch wieder zurückgeführt und erneut für die mehrfache Nutzung verwendet wird. Hierfür muss die tatsächliche Rückgabe durch eine geeignete Logistik ermöglicht werden und ein geeigneter Anreiz, die Verpackung wieder zurück zu bringen, bestehen. Dies kann beispielsweise die Erhebung eines Pfandes sein.
  • § 3 Abs. 3 VerpackG
  • Zur Abgrenzung zum einmaligen Gebrauch vgl. Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (2021/C 216/01), Kapitel 2.2.2 und 2.2.3)
Verkaufseinheit: Darunter versteht man die Kombination aus Ware und Verpackung.

1 Vorbemerkung

(1) Die Abfallvermeidung steht an erster Stelle der Abfallhierarchie nach Artikel 4 Absatz 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98 sowie nach § 6

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