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Regelwerk, Abfall, LAGA

Grundsätze zum Umgang mit teerhaltigem Straßenaufbruch
- LAGa Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall -

Stand: 21.05.2024



1. Einleitung

Teerhaltiger Straßenaufbruch ist ein mengenmäßig bedeutsamer mineralischer Massenabfall. Die Aufbereitung und Verwertung von Straßenaufbruch, unabhängig ob teerhaltig oder nicht, kann einen wichtigen Beitrag zur Ressourcenschonung im Bauwesen und speziell im Straßenbau leisten. Auf Grund der wassergefährdenden und kanzerogenen Eigenschaften sollen Teer, teerhaltige Baustoffe und Ausbaustoffe mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (teerhaltiger Straßenaufbruch) aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden. Bei teerhaltigem Straßenaufbruch handelt es sich um ein Mineralstoffgemisch mit dem aus Teer gewonnenen Bindemittel Pech. Dabei werden die Begriffe Teer und Pech häufig synonym oder in Kombination, z.B. als Teerpech, verwendet.

Mit dem Allgemeinem Rundschreiben vom 11. September 2015 (ARS Nr. 16/2015) hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Regelungen zur Verwertung von Straßenaufbruchstoffen mit teer- bzw. pechtypischen Bestandteilen bei Bundesfernstraßen bekannt gegeben und damit die Verwertung dieser Abfälle im Kaltmischverfahren in den Bundesfernstraßen seit 1. Januar 2018 untersagt. Mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung ( ErsatzbaustoffV) zum 1. August 2023 und der Regelung des § 7 Abs. 3 Deponieverordnung ( DepV) zum 1. Januar 2024 ändern sich weitere Rahmenbedingungen für die Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch. Durch diese fachlich weiterentwickelten Regelungen ändern sich die verfügbaren Entsorgungswege und stellen die Bau- und Entsorgungswirtschaft vor neue Herausforderungen.

Die LAGa hat auf der 116. Sitzung am 10. März 2021 die Einrichtung eines Adhoc-Ausschusses zur Erarbeitung einer LAGA-Mitteilung zum Umgang mit teerhaltigem Straßenaufbruch beschlossen. Der Adhoc-Ausschuss soll eineVollzugsempfehlung zur ordnungsgemäßen Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch, insbesondere zurUmsetzung des Verwertungsvorranges, sowieGrundlagen für die Ausgestaltung weitergehender rechtlicher Regelungen zur Verwertung teerhaltigen Straßenaufbruchs erarbeiten.

Im Zuge der Bearbeitung des Arbeitsauftrages des Adhoc Ausschusses wurde deutlich, dass es bereits bestehende rechtliche Regelungen gibt, die abhängig vom gewählten technischen Verfahren geeignet sein können, den grundsätzlichen Vorrang der Verwertung teerhaltigen Straßenaufbruches zum erneuten Einsatz der schadstoffentfrachteten Gesteinskörnungen umzusetzen. Sofern die Entnahme der im Straßenaufbruch enthaltenen Schadstoffe durch ein Verfahren erfolgt, das die Voraussetzungen einer Reinigung im Sinne des § 3 Abs. 24 KrWG erfüllt, kommt statt des Recyclings auch eine Vorbereitung zur Wiederverwendung in Betracht.

Dieses Grundsatzpapier soll die umweltfachlichen Anforderungen zur Bewertung, zum Umgang und für die Entsorgung zusammenfassend aufzeigen, um so dazu beizutragen, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft einheitlich umzusetzen. Es dient insbesondere dazu, bei der Bewirtschaftung dieses Abfallstroms den Vorrang der thermischen Behandlung zu unterstützen.

2. Anwendungsbereich

Das Grundsatzpapier richtet sich an Behörden und Unternehmen, insbesondere Bauherren, bauausführende Unternehmen, Planer und beratende Ingenieure, Transportunternehmen und Entsorger, die mit dem Ausbau, Umgang und der Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch befasst sind. Es enthält unter anderem Hinweise für die Erkennung von Schadstoffen in Straßenausbaustoffen, Anforderungen an den ordnungsgemäßen Umgang sowie an die Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch unter Berücksichtigung der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG). Die Belange anderer Rechtsbereiche werden in diesem Leitfaden nicht abschließend behandelt.

Das Grundsatzpapier zeigt die geltenden Rahmenbedingungen der Wiederverwendung und Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch, insbesondere Maßnahmen zur hochwertigen Verwertung teerhaltigen Straßenaufbruchs, auf und gibt Hinweise für den Vollzug.

3. Begriffsbestimmungen

Asphalt

Ein technisch hergestelltes Gemisch aus bitumenhaltigen Bindemitteln und Gesteinskörnungen sowie gegebenenfalls weiteren Zuschlägen oder Zusätzen.

Ausbauasphalt

Mit Bitumen gebundene Gesteinskörnung, die in Straßen oder in Verkehrsflächen eingebaut war und im Rahmen der Unterhaltung oder Erneuerung durch Aufbrechen (Aufbruchasphalt) oder durch Fräsen (Fräsasphalt) entstanden ist und die einen PAK16-Gehalt von< 25 mg/kg (entspricht bei einem Phenolindex im Eluat< 0,1 mg/l der Verwertungsklasse a nach RuVa StB 01) aufweist.

Ausbaustoffe mit teer-/pechtypischen Bestandteilen

Durch lagenweises Fräsen oder durch Aufbrechen einer Schicht oder eines Schichtpaketes in Schollen gewonnenes Material, das im Bindemittel Teer enthält, welches einen PAK16-Gehalt im Material von > 25 mg/kg verursacht (Verwertungsklassen B und C nach RuVa StB 01).

Asphaltgranulat

Ausbauasphalt, der durch Fräsen (gegebenenfalls mit anschließender zusätzlicher Zerkleinerung) oder durch Aufbrechen/Aufnehmen von Schollen mit anschließender Zerkleinerung gewonnen wurde.

Fräsasphalt

Durch Fräsen kleinstückig gewonnener Ausbauasphalt (PAK16-Gehalt< 25 mg/kg)

Fräsgut

Durch Fräsen kleinstückig gewonnener Straßenaufbruch (teerhaltig oder nicht teerhaltig).

Kohlenteerhaltige Bitumengemische

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