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Regelwerk
Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung

Vom 8. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 10 vom 22.12.2015 S. 211)



Aufgrund des § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), und des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 27 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hinsichtlich Nummer 5 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung vom 2. März 1993 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. S. 721), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4

(4) Ausnahmsweise ist eine Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen nach den §§ 4 und 5 möglich.

wird aufgehoben.

2. In § 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 und 3" ersetzt.

3. Die §§ 4 und 5

§ 4 Verbrennung0910

(1) Die zuständige Abfallbehörde entscheidet durch Allgemeinverfügung, ob ausnahmsweise trockener Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden darf, wenn:

  1. das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden sowie
  2. eine Nutzung der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist und keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht.

Soweit ein Verbrennen zugelassen wird, bestimmt die zuständige Abfallbehörde hierfür die Zeiträume unter Berücksichtigung der meteorologischen und territorialen Gegebenheiten.An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist ein Verbrennen unzulässig.

(2) Die zuständige Abfallbehörde kann in schutzwürdigen Gebieten oder zur Vermeidung von Luftbeeinträchtigungen insbesondere in Tal- und Kessellagen territoriale Einschränkungen bei der Genehmigung der Verbrennung nach Absatz 1 vornehmen.

§ 5 Anforderungen an die Verbrennung09

(1) Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.

(2) Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.

(3) Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  1. 1,5 km zu Flugplätzen,
  2. 50 m zu öffentlichen Straßen,
  3. 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
  4. 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,
  5. 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,
  6. 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und
  7. 5 m zur Grundstücksgrenze.

(4) Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.

(5) Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

werden aufgehoben.

§ 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass durch das Verrotten eine Geruchsbelästigung Dritter nicht auftritt;
  2. entgegen § 4 pflanzliche Abfälle verbrennt;
  3. entgegen § 5 Abs. 2 andere Stoffe mitverbrennt;
  4. die Mindestabstände nach § 5 Abs. 3 nicht einhält;
  5. die Verbrennungsstellen nicht nach § 5 Abs. 4 behandelt.
" § 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass durch das Verrotten eine Geruchsbelästigung Dritter nicht auftritt."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

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