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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Thüringer Verordnung
über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall

Vom 6. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17 vom 23.12.2005 S. 418)


Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385). zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft. Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall vom 16. November 2000 (GVBl. S. 373), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 399), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Kosten werden nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben.  "Die Gebühren werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben."

b) Absatz 4

(4) Kostenschuldner nach den Nummern 1, 2 und 4 des Kostenverzeichnisses ist der Adressat des Verwaltungsaktes, nach Nummer 3 des Kostenverzeichnisses der Abfallerzeuger oder, im Fall der Sammelentsorgung, der Einsammler von Abfällen.

wird aufgehoben.

2. § 2

§ 2 Ermittlung der Kosten

Zur Gebührenfestsetzung nach Nummer 3 des Kostenverzeichnisses überlassen die Abfallerzeuger und Einsammler der Zentralen Stelle Sonderabfall die Durchschriften der Entsorgungsrechnungen und der dazu gehörenden Begleitscheine. Im Fall der Freistellung der Abfallerzeuger oder Einsammler nach § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG oder der Ersetzung der Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte oder Abfallbilanzen nach § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 KrW-/AbfG sind nur die Durchschriften der Entsorgungsrechnungen der Zentralen Stelle Sonderabfall innerhalb einer Frist von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu überlassen. Soweit Kostenpflichtige keine Rechnung vorlegen, oder in sonstiger Weise die tatsächlichen Entsorgungskosten glaubhaft machen, kann die Zentrale Stelle Sonderabfall nach erfolgloser Mahnung für die Kostenermittlung anhand des gewählten Entsorgungsweges geschätzte Entsorgungskosten zugrunde legen.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Gliederungszeichen "(1)" gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Ergibt sich aus den veröffentlichten Einnahmen und Ausgaben eine Differenz, so ist das Kostenverzeichnis anzupassen. Eine Anpassung ist dann entbehrlich, wenn die Differenz im Fall von Mindereinnahmen durch eine Kostenreduzierung bei der Zentralen Stelle Sonderabfall ausgeglichen werden kann.

(3) Einnahmen und Ausgaben, die sich nicht aus der Tätigkeit als Zentrale Stelle Sonderabfall ergeben, sind bei der Kostenbemessung nicht zu berücksichtigen.

werden aufgehoben.

4. Nach dem neuen § 2 wird der § 3 eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Außer-Kraft-Treten" angefügt.

b) Nach dem Wort "Kraft" werden die Worte "und mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft" angefügt.

6. Die Anlage erhält folgende Fassung:

alt neu
Anlage (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Kosten
in EUR
1 2 3 4.1
1 Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 ThürSAbfVO
1.1 Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschafrskonzepte und Abfallbilanzen sowie Fristsetzung zur Nachbesserung nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG     50
1.2 Auskunft nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist    5 bis 25
1.3 Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Nachweisbuches nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG.   100 bis 1000
2 Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürSAbfÜVO
2.1 Freistellung nach § 13 Abs. 1 der Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374) in der jeweils geltenden Fassung    
2.1.1   bei bis zu drei Abfallarten und einer Laufzeit von:
2.1.1.1   bis zu zwei Jahren 250
2.1.1.2   bis zu fünf Jahren 350
2.1.1.3   mehr als fünf Jahre 500
2.1.2   bei bis zu zehn Abfallarten und einer Laufzeit von:
2.1.2.1   bis zu zwei Jahren 400
2.1.2.2   bis zu fünf Jahren 1500
2.1.2.3   mehr als fünf Jahre 2000

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