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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über die Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt sowie der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall

Vom 26. Februar 2004
(GVBl. Nr. 9 vom 31.03.2004 S. 399)


Artikel 1
Änderung der Thüringer
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

. . .

Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall

Die Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall vom 16. November 2000 (GVBl. S. 373) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe "27. September 1993 (GVBl. S. 619)" durch die Angabe "3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456)" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 4.2 wird aufgehoben.

b) In Nummer 2.1 wird die Verweisung " § 13 Abs. 1 NachwV" durch die Verweisung " § 13 Abs. 1 der Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) Die Nummern 3.1 und 3.2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
3.1 für Sonderabfälle aus Thüringen 5 v.H. der Entsorgungskosten mindestens 5 höchstens 5100
3.2 für Sonderabfälle, die aus anderen Bundesländern nach Thüringen verbracht werden 3 v.H. der Entsorgungskosten mindestens 5 höchstens 5100
 
"3.1 Für Sonderabfälle aus Thüringen mindestens 5,00
höchstens 5.100,00
3.1.1 ohne Befreiung nach § 43 Abs. 3 oder 46 Abs. 3 KrW-/AbfG 3,5 v. H. der Entsorgungskosten  
3.1.2 mit Befreiung nach § 43 Abs. 3 oder 46 Abs. 3 KrW-/AbfG 3,0 v. H. der Entsorgungskosten  
3.2 Für Sonderabfälle, die aus anderen Bundesländern nach Thüringen verbracht werden mindestens 5,00
höchstens 5.100,00
3.2.1 ohne Befreiung nach § 43 Abs. 3 oder 46 Abs. 3 KrW-/AbfG 2,0 v. H. der Entsorgungskosten  
3.2.2 mit Befreiung nach § 43 Abs. 3 oder 46 Abs. 3 KrW-/AbfG 1,7 v. H. der Entsorgungskosten"

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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