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Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften
- Saarland -
Vom 18. April 2024
(Amtsbl. I Nr. 17 vom 02.05.2024 S. 287)
Archiv: 1998
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Batteriegesetz, das Verpackungsgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz sowie für die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz
(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständig für den Vollzug der in § 1 genannten Regelungen, soweit nicht in dieser oder in anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden.
(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten ( Marktüberwachungsgesetz) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) im Bereich der in § 1 genannten Regelungen.
(3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, nach dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz und dem Marktüberwachungsgesetz. Im Übrigen gilt § 38 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes.
§ 3 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist über die §§ 18, 18a und 34 Absatz 1 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes hinaus zuständig
§ 4 Zuständigkeit der Bergbehörden
(1) Das Oberbergamt des Saarlandes ist, soweit es sich um der Bergaufsicht unterliegende, untertägige Deponien handelt, zuständig für
Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.
(2) Das Bergamt Saarbrücken ist zuständig für
Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.
§ 5 Zuständigkeiten der Ortspolizeibehörden
Die Ortspolizeibehörden sind über § 36 Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes hinaus zuständig für das Anbringen der Aufforderung zum Entfernen des Kraftfahrzeuges oder Anhängers ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind und keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen.
§ 6 Fachbehörden
(1) Die Landwirtschaftskammer des Saarlandes ist landwirtschaftliche Fachbehörde nach
(Stand: 08.05.2024)
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