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Regelwerk, Abfall

Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften
- Saarland -

Vom 18. April 2024
(Amtsbl. I Nr. 17 vom 02.05.2024 S. 287)



Archiv: 1998

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Batteriegesetz, das Verpackungsgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz sowie für die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz

(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständig für den Vollzug der in § 1 genannten Regelungen, soweit nicht in dieser oder in anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden.

(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten ( Marktüberwachungsgesetz) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) im Bereich der in § 1 genannten Regelungen.

(3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, nach dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz und dem Marktüberwachungsgesetz. Im Übrigen gilt § 38 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes.

§ 3 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist über die §§ 18, 18a und 34 Absatz 1 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes hinaus zuständig

  1. für die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie für die Zustimmung zum Widerruf dieses Ausschlusses nach § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
  2. für die Verlängerung von Pflichtenübertragungen nach § 72 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

§ 4 Zuständigkeit der Bergbehörden

(1) Das Oberbergamt des Saarlandes ist, soweit es sich um der Bergaufsicht unterliegende, untertägige Deponien handelt, zuständig für

  1. die Zulassung einer der Bergaufsicht unterliegenden untertägigen Deponie zur Ablagerung nicht gefährlicher Abfälle nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  2. die Aufgaben nach § 29 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  3. Anordnungen nach § 36 Absatz 3 und § 40 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang.

Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.

(2) Das Bergamt Saarbrücken ist zuständig für

  1. die Überwachung der untertägigen Deponierung und die hierfür erforderlichen Anordnungen im Einzelfall nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  2. die Aufgaben nach der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,
  3. die Überwachung des ordnungsgemäßen innerbetrieblichen Umgangs mit Altöl (Getrennthalten, Sammeln und Befördern) einschließlich der Abgabestelle in Betrieben des Bergwesens.

Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.

§ 5 Zuständigkeiten der Ortspolizeibehörden

Die Ortspolizeibehörden sind über § 36 Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes hinaus zuständig für das Anbringen der Aufforderung zum Entfernen des Kraftfahrzeuges oder Anhängers ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind und keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen.

§ 6 Fachbehörden

(1) Die Landwirtschaftskammer des Saarlandes ist landwirtschaftliche Fachbehörde nach

  1. der Klärschlamm-Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. der Bioabfallverordnung

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