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Änderungstext
LAbfwG - Gesetz zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes *
Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2007 S. 289)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
Das Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Ziele der Abfallwirtschaft
(1) Ziele einer am Leitbild der Nachhaltigkeit orientierten Abfallwirtschaft sind insbesondere
(2) Zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft wirkt das Land Schleswig-Holstein insbesondere hin auf
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" § 1 Ziel der Abfallwirtschaft
Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Gewährleistung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung
(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des § 1 Abs. 1 erreicht werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung sollen insbesondere
(3) Die in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung wirken darauf hin, daß Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 in ihrem Verantwortungsbereich entsprechend beachten. |
" § 2 Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sollen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und in ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, vorrangig umweltschonende und aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse verwenden und auch bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, hierauf hinwirken." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden in Satz 2 nach dem Wort "Standortfindung" die Worte "für Deponien" eingefügt; die Sätze 3 bis 5
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden hierbei unterstützt durch die oberste Abfallentsorgungsbehörde und die ihr nachgeordneten sachlich zuständigen Behörden. Nach Überprüfung der Untersuchung und der Entscheidung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die geeigneten Standorte werden diese von der obersten Abfallentsorgungsbehörde im Abfallwirtschaftsplan des Landes festgelegt. Dabei sind auch die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen
werden gestrichen.
b) Absatz 6
(Stand: 09.02.2021)
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