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Einführungserlass der Neufassung der LAGA-Mitteilung 34 "Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung"
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Juni 2019
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 27 vom 01.07.2019 S. 657; 18.11.2024 Nr. 98 24)
Gl.-Nr.: 2129.26
Gültig bis zum31.12.2028 24
Seit dem 1. August 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft ( GewAbfV - BGBl. I S. 896). Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat daher ihre bestehende Mitteilung 34 "Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung" neu gefasst und verabschiedet.
Die LAGa M 34 wird mit dieser Bekanntmachung in den abfallrechtlichen Vollzug der GewAbfV in Schleswig-Holstein mit der Bitte um Beachtung eingeführt.
Die LAGa M 34 steht auf der LAGA-Homepage unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html zum Download bereit.
In Ergänzung zur LAGa M 34 sind folgende Punkte zu beachten:
1. Die mit Datum vom 9. August 2017 veröffentlichten vorläufigen Hinweise für den Vollzug in Schleswig-Holstein (- V 634 - 31715/2017) und das damit verbundene Dokument "Fragen und Antworten" werden mit dieser Bekanntmachung aufgehoben.
2. Das Bundesumweltministerium hat am 17. Oktober 2017 die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen darüber unterrichtet, dass die Gewerbeabfallverordnung eine nationale Rechtsvorschrift ist, auf die sich die von den zuständigen Behörden in Deutschland gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhobenen Einwände künftig stützen können.
Dies bezieht sich auf gewerbliche Siedlungsabfälle nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, die als Gemische nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV der Pflicht zur Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage unterliegen, sowie auf bestimmte Bau- und Abbruchabfälle nach § 2 Nr. 3 GewAbfV, die als Gemische nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 GewAbfV der Pflicht zur Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage unterliegen. Erfasst sind sowohl die Vorbehandlung in Vorbehandlungsanlagen als auch das Verfahren R 13 (Zwischenlagerung), sofern dieses vor der Vorbehandlung durchgeführt wird.
Zudem ist mitgeteilt worden, dass die Vorbehandlungsanlagen ab dem 1. Januar 2019 nach § 6 GewAbfV in Verbindung mit der Anlage zur GewAbfV mindestens mit den in der Anlage genannten Komponenten ausgestattet sein müssen.
In Schleswig-Holstein soll auf dieser Grundlage gegen Verbringungen, bei denen insbesondere eine energetische Verwertung im Ausland ohne Einhaltung der Vorbehandlungsanforderungen der GewAbfV erfolgen soll, ein Einwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhoben werden. Nach Artikel 10 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind auch Auflagen, die die Einhaltung der Anforderungen der GewAbfV gewährleisten, denkbar.
(Stand: 17.12.2024)
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