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Änderungstext
Gesetz zur Neufassung des Sächsischen Datenschutzgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 25. August 2003
(GVBl. Nr. 12 vom 08.09.2003 S. 330)
Der Sächsische Landtag hat am 10. Juli 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz-SächsDSG) 1
- eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
2 Abs. I Satz 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) wird wie folgt gefasst:
"Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz- SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), die in Zuwendungsverfahren nach der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, mitwirken, haben sich bei ihrer Arbeit des elektronischen Datenverarbeitungssystems Landeseinheitliche Fördermittelverwaltung, oder ressortspezifischer Fördermittelverwaltungssysteme zu bedienen."
Artikel 3
Änderung des Landesbeauftragtengesetzes
§ 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung des Sächsischen Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Landesbeauftragtengesetz) vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 293), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "(5) Das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung."
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Meldegesetzes
Das Sächsische Meldegesetz (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Worte ", des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350), und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz gewährleistet ist." durch die Worte "und des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) in seiner jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist." ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 werden nach den Worten "Sächsische Datenschutzgesetz" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der Betroffene hat nach Maßgabe des Sächsischen Datenschutzgesetzes ein Recht auf
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
§ 12b Abs. 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351), in der jeweils geltenden Fassung übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung oder der Forschung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. | "(3) Die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung oder der Forschung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind." |
Artikel 6
Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz- SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(Stand: 16.06.2018)
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