SächsABG - Sächsisches
Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz |
SächsKrWBodSchG - Sächsisches
Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz |
|
Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen |
- Sachsen - |
- Sachsen - |
Vom
31. Mai 1999 |
Vom
22. Februar 2019 |
(SächsGVBl. Nr.
9 1999 S. 261; 2001 S. 426; 25.08.2003 S. 320, 330; 05.05.2004 S. 148 04; 29.01.2008 S. 138 08;15.12.2010 S. 0387 10; 27.01.2012 S. 130 12; 06.06.2013 S. 451 13; 26.04.2018 S. 198 18; 22.02.2019 S. 187
aufgehoben) |
(SächsGVBl. Nr.
4 vom 21.03.2019 S. 187
Inkrafttreten) |
§ 3 Absatz 6 behält Gültigkeit laut Änderung vom 22.02.2019 S. 187 |
|
|
Archiv SächsABG1999 |
Erster Teil |
Teil
1 |
Abfallwirtschaft |
|
|
Kreislaufwirtschaft |
§ 1
Ziele der
Abfallwirtschaft 10 |
§ 1
Ende der
Abfalleigenschaft |
(1) Abfallwirtschaft in Sachsen hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den Schadstoffgehalt in Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung). Nicht vermeidbare Abfälle sind so weit wie möglich in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Abfallverwertung). Nicht verwertbare Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Abfallbeseitigung). |
|
(2) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden. Dies gilt in besonderem Maße für jeden, der Dienstleistungen erbringt oder Erzeugnisse herstellt oder in Verkehr bringt. |
|
|
(zu § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) |
(3) Der Freistaat Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft beizutragen. Diese Ziele sind insbesondere bei Planungen, Baumaßnahmen und im Beschaffungswesen zu beachten. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen. Die in Satz 1 genannten juristischen Personen verpflichten Dritte vertraglich zu einer entsprechenden Handhabung, wenn sie Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Sie haben auf die juristischen Personen des Privatrechts einzuwirken, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese im Sinne von Satz 1 verfahren. §
37 Abs. 1
Satz 2 des
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom
27. September 1994 (BGBl. I S.
2705), zuletzt
geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S.
2455, 2457), in der jeweils geltenden
Fassung gilt für
die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend. |
Das Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens nach §
5 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S.
212), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 9 des Gesetzes vom
20. Juli 2017 (BGBl. I S.
2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, ist für
gefährliche Abfälle nachvollziehbar zu dokumentieren. Soweit Abfall einer behördlichen Überwachung unterliegt und
entweder von einem in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgungsweg oder Verwertungsverfahren abgewichen werden soll oder Abfall Gegenstand sonstiger abfallbehördlicher Einzelentscheidungen ist, kann ein Verwertungsverfahren, das nur in der bloßen Sichtung eines Abfalls besteht, nicht ohne Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde abgeschlossen werden. |
(4) Empfänger von Fördermitteln des Freistaates Sachsen, die für Maßnahmen mit abfallwirtschaftlichem Bezug gewährt werden, sind zur vorbildhaften Einhaltung der Ziele der Abfallwirtschaft zu verpflichten. |
|
§ 2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft |
|
|