Regelwerk

Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetze: Textvergleich der Fassungen 31.05.1999 zu 22.02.2019

Fassung vom 31.05.1999 Fassung vom 22.02.2019
SächsABG - Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz SächsKrWBodSchG - Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz
Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen
- Sachsen - - Sachsen -
Vom 31. Mai 1999 Vom 22. Februar 2019
(SächsGVBl. Nr. 9 1999 S. 261; 2001 S. 426; 25.08.2003 S. 320, 330; 05.05.2004 S. 148 04; 29.01.2008 S. 138 08;15.12.2010 S. 0387 10; 27.01.2012 S. 130 12; 06.06.2013 S. 451 13; 26.04.2018 S. 198 18; 22.02.2019 S. 187 aufgehoben) (SächsGVBl. Nr. 4 vom 21.03.2019 S. 187 Inkrafttreten)
§ 3 Absatz 6 behält Gültigkeit laut Änderung vom 22.02.2019 S. 187
Archiv SächsABG1999
Erster Teil Teil 1
Abfallwirtschaft
Kreislaufwirtschaft
§ 1 Ziele der Abfallwirtschaft 10 § 1 Ende der Abfalleigenschaft
(1) Abfallwirtschaft in Sachsen hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den Schadstoffgehalt in Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung). Nicht vermeidbare Abfälle sind so weit wie möglich in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Abfallverwertung). Nicht verwertbare Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Abfallbeseitigung).
(2) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden. Dies gilt in besonderem Maße für jeden, der Dienstleistungen erbringt oder Erzeugnisse herstellt oder in Verkehr bringt.
(zu § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
(3) Der Freistaat Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft beizutragen. Diese Ziele sind insbesondere bei Planungen, Baumaßnahmen und im Beschaffungswesen zu beachten. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen. Die in Satz 1 genannten juristischen Personen verpflichten Dritte vertraglich zu einer entsprechenden Handhabung, wenn sie Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Sie haben auf die juristischen Personen des Privatrechts einzuwirken, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese im Sinne von Satz 1 verfahren. § 37 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend. Das Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens nach § 5 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für gefährliche Abfälle nachvollziehbar zu dokumentieren. Soweit Abfall einer behördlichen Überwachung unterliegt und entweder von einem in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgungsweg oder Verwertungsverfahren abgewichen werden soll oder Abfall Gegenstand sonstiger abfallbehördlicher Einzelentscheidungen ist, kann ein Verwertungsverfahren, das nur in der bloßen Sichtung eines Abfalls besteht, nicht ohne Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde abgeschlossen werden.
(4) Empfänger von Fördermitteln des Freistaates Sachsen, die für Maßnahmen mit abfallwirtschaftlichem Bezug gewährt werden, sind zur vorbildhaften Einhaltung der Ziele der Abfallwirtschaft zu verpflichten.
§ 2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft

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(Stand: 15.04.2019)

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