umwelt-online: VwV zur BioabfV - NRW (5)
zurück

(Fortsetzung Anhang 2)

Abfallbezeichnung AVV
(in Klammern: Abfallschlüssel)
(Anhang 1 Nr. 1 Spalte 1 BioabfV)
Verwertbare Abfallarten 1 der in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen
(Anhang 1 Nr. 1 Spalte 2 BioabfV)
Ergänzende Hinweise:
Ausgangsstoff nach Anlage l Abschnitt 3a Spalte 5 (Sekundärdünger) der DüMV
Ergänzende Hinweise
(Der Abfallherkunftsbereich ist bedarfsweise jeweils am Anfang in Klammern angegeben)
(Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 BioabfV)
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 03 05, 02 04 03, 02 05 02, 02 06 03, 02 07 05) je nach Stoffherkunft: - pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe - Produktionsabwasser aus Zuckerfabriken, Molkereien und obst-, gemüse- oder kartoffelverarbeitenden Betrieben (Nahrungs- und Genußmittelherstellung) Verwertung nur dann, wenn keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Abfälle a.n.g. (02 07 99) - Malztreber, Malzkeime, Malzstaub
- Hopfentreber
- Trub und Schlamm aus Brauereien
- Schlamm aus Weinbereitung
- Trester und Weintrub
- Hefe und hefeähnliche Rückstände
pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe (Herstellung von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken) Mit Ausnahme von Trester dürfen Materialien, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Rinden- und Korkabfälle (03 01 01) Rinden- und Holzabfälle (030301) - Rinden naturbelassene Holz- oder Rindenabfälle (Holzbe- und -Verarbeitung) Getrennt erfasste Rinden, außer Rinden von Bäumen und Sträuchern von Straßenrändern, sind nach § 10 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten ( § § 3 und 4) ausgenommen. Rinden von Bäumen und Sträuchern von Straßenrändern dürfen nur dann einer Verwertung zugeführt werden, wenn durch Untersuchungen festgestellt worden ist, dass die in der Verordnung genannten Schwermetallgehalte nicht überschritten werden. Naturbelassene, unbehandelte Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen (03 01 05) - Sägemehl und Sägespäne - Holzwolle naturbelassene Holz- oder Rindenabfälle (Holzbe- und -Verarbeitung, Zellstoff- und Möbelherstellung) Sagemehl, Sägespäne und Holzwolle nur aus unbehandeltem Holz. Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz aus dem Bereich der Holzverarbeitung dürfen solchen Bioabfällen im Rahmen der Kompostierung zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Abfälle aus unbehandelten Tex-tilfasern (04 02 21) - Zellulosefaserabfölle
- Pflanzenfaserabfälle
- Wollabfälle
kein Ausgangsstoff

Wollstaubrückstände aus Wollkämmereien

(Textilindustrie)

Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierseuchengesetzes 2 dem nicht entgegenstehen.

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen (07 05 14) - Trester von Heilpflanze
- Pilzmyzel
- Pilzsubstratrückstände
- Proteinabfälle
kein Ausgangsstoff Pilzmyzel aus Arzneimittelherstellung ist nur nach Einzelfallprüfung verwertbar und wenn keine Arzneimittelreste enthalten sind.
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände (19 09 01) - Abfisch-, Mäh- und Rechengut - nur Mähgut: pflanzliche Abfälle aus der Garten- und Landschaftspflege (Trinkwasserzubereitung, Gewässerunterhaltung) Für Verwertung ist nur Mähgut geeignet.
Papier und Pappe (20 01 01) - Altpapier kein Ausgangsstoff Nur Zugabe in kleinen Mengen (ca. 10 %) zu getrennt erfassten Bioabfällen oder zur Kompostierung zulässig. Zugabe von Hochglanzpapier und von Papier aus Alttapeten zu getrennt erfassten Bioabfällen oder zur Behandlung ist nicht zulässig.
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08) - Küchen- und Kantinenabfälle - tierischer Herkunft: kein Ausgangsstoff - pflanzlicher Herkunft: pflanzliche Abfälle aus der Lebens- oder Futtermittelindustrie, Handel oder Gewerbe Bei Kantinen- und Großküchenabfällen kann eine Verwertung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nur erfolgen, sofern Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes 2 dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauergrünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisierung (70 °C; mindestens 1 Stunde) unterzogen wurden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.06.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion