umwelt-online: VwV zur BioabfV - NRW (3)
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5.7.3 Erhöhte Schwermetallgehalte von Böden
(zu § 9 Abs. 4)

Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 bezieht sich ausschließlich auf Böden, bei denen aufgrund einer geogenen Vorbelastung Überschreitungen der in § 9 Abs. 2 festgelegten Schwermetall-Bodenwerte bestehen. Damit ist zunächst im Einzelfall als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung zu beurteilen, ob eine geogene Vorbelastung gegeben ist oder eine Bodenbelastung andere Ursachen hat.

Von einer geogenen Vorbelastung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die zu beurteilende Fläche innerhalb eines unter Bezug auf § 9 Abs. 2 BBodSchV festgelegten "Gebietes mit naturbedingt erhöhten Schadstoff gehalten" gelegen ist. Im Übrigen ist eine Entscheidung anhand geeigneter Datengrundlagen (vorzugsweise digitale Bodenbelastungskarten) im Einzelfall zu treffen.

Ist die Voraussetzung zur Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 gegeben, kann wie folgt weiter verfahren werden:

Die in der BioAbfV festgelegten Schwermetallhöchstwerte für Aufbringungsflächen sind sowohl in der Höhe und in der Abstufung hinsichtlich Bodenart und pH-Wert als auch in ihrer Funktion nahezu identisch mit den Vorsorgewerten der BBodSchV. Bei deren Überschreitung besteht in der Regel die Besorgnis, dass bei weiteren Schwermetalleinträgen "schädliche Bodenveränderungen" im Sinne des BBodSchG entstehen. Diese Regelannahme bei Überschreitung der Vorsorgewerte gilt bei Böden mit geogen bedingt erhöhten Schwermetallgehalten u. a. jedoch nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen (§ 9 Abs. 2 BBodSchV). Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Überschreitung der Vorsorgewerte dann unbedenklich ist und somit Maßnahmen zur stärkeren Begrenzung weiterer Schadstoffeinträge nicht erforderlich sind, wenn die Schadstofffreisetzung nachweislich geringer ist als sonst in Böden allgemein gegeben und daher nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen nicht zu erwarten sind.

In Übertragung auf den Anwendungsbereich der BioAbfV folgt daraus, dass eine Aufbringung von Bioabfällen, die die Kriterien nach § 4 erfüllen, auf geogen vorbelastete Böden, die die Bodenwerte nach § 9 Abs. 2 überschreiten, dann unbedenklich ist, wenn die Schwermetallfreisetzung in diesen Böden nachweislich geringer ist als sonst allgemein üblich.

Im Hinblick auf die Feststellung einer verringerten Schwermetallfreisetzung in geogen vorbelasteten Böden bietet sich unter diesen Gesichtspunkten an, die in diesen Böden gegebene Schwermetallmobilität mittels Ammoniumnitrat-Extraktion nach DIN 19730 zu ermitteln und mit der Schwermetallmobilität in sonstigen Böden zu vergleichen. Als Vergleichsdaten können dabei die Daten zur "Mobilität anorganischer Schadstoffe in Böden Nordrhein-Westfalens" (Materialien zur Altlastensanierung und zum Bodenschutz, Band 2, herausgegeben vom Landesumweltamt NRW) herangezogen werden.

Dabei ist ein solcher Mobilitätsvergleich nicht für jeden einzelnen Boden bzw. jede einzelne Fläche durchzuführen, sondern es genügt ein genereller Vergleich anhand einer ausreichenden Zahl von Bodenproben, die für das geogen vorbelastete Gebiet repräsentativ sind. Selbstverständlich sind dabei die relevanten Elemente einzeln zu beurteilen.

Erweist sich die Schwermetallmobilität in den geogen vorbelasteten Böden im Vergleich zu sonstigen Böden als relevant niedriger, so kann eine Überschreitung der Bodenwerte nach § 9 Abs. 2 im Hinblick auf eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot für Bioabfälle fachlich insoweit als tolerierbar angesehen werden, solange die zu erwartenden mobilen Schadstoffgehalte nicht höher liegen als jene, die auch sonst in Böden zu erwarten sind, die Schwermetallgehalte im Bereich bis zu den Bodenwerten des § 9 Abs. 2 aufweisen.

Für die Elemente Chrom und Quecksilber ist die aufgezeigte Vorgehensweise allerdings nicht zielführend, weil bei diesen bislang kein Zusammenhang zwischen den mobilen, Ammoniumnitratextrahierbaren Gehalten und den Gesamtgehalten nachgewiesen werden konnte. Bei geogenen Vorbelastungen bezüglich dieser Elemente sollte die Schadstofffreisetzung daher im Einzelfall und unter Beteiligung des Landesumweltamtes NRW nach anderen Kriterien beurteilt werden.

5.8 Ausnahmen für die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
(zu § 10)

5.8.1 Befreiung von Behandlungs- und Untersuchungspflichten
(zu § 10 Abs. 1)

§ 10 Abs. 1 regelt für bestimmte Bioabfälle eine generelle Befreiung von Behandlungs- und Untersuchungspflichten nach den §§ 3 und 4. Dabei müssen auch diese unbehandelten oder nicht untersuchten Bioabfälle grundsätzlich die Qualitätsanforderungen an die Hygiene gem. § 3 Abs. 2 sowie hinsichtlich der Schad- und Fremdstoffe gem. § 4 Abs. 3 und 4 erfüllen. Des weiteren unterliegen diese Bioabfälle den Aufzeichnungspflichten nach § 11 Abs. l sowie dem Lieferscheinverfahren nach § 11 Abs. 2 (s. jedoch Satz 2 des § 11 Abs. 2).

Eine Befreiung gem. § 11

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