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Perfluorierte Tenside in kommunalen Klärschlämmen; Anforderungen an die landwirtschaftliche Verwertung
- Niedersachsen -
(MBl. Nr. 27 vom 23.07.2008 S. 775, 24.11.2011 S. 136 11aufgehoben)
Gem. RdErl. d. MU u. d. ML
v. 6.3.2008 - 21-62800/2/10 -
- VORIS 28300 -
1. Verfahren
Klärschlämme, die einen PFT-Gehalt (Summenwert aus PFOa und PFOS) von 0,2 mg/kg TM überschreiten, sind aus Vorsorgegründen nicht mehr landwirtschaftlich zu verwerten. Eine Verwertung derart belasteter Klärschlämme würde i. S. von § 3 Abs. 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen, weil es sich um Schadstoffe handelt, die in der Umwelt persistent und mobil sind und über die Aufnahme in die Pflanze und in die Nahrungskette akkumuliert werden.
Um diese Anforderung zu überprüfen, haben die zuständigen unteren Abfallbehörden die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen (> 1 000 EW) zu Untersuchungen vor der Abgabe des Klärschlamms zu verpflichten. Die Untersuchungen sind vorzugsweise zusammen mit den Schwermetalluntersuchungen vor der Frühjahrs- bzw. Herbstaufbringung zu veranlassen. Die Zahl der Untersuchungen sollte je nach Abgabemenge bemessen werden; sie muss mindestens aber zwei Analyseergebnisse pro Jahr für PFT (Summenwert aus PFOS und PFOA) im Abstand von jeweils mehr als drei Monaten umfassen. Diese Überwachungsmaßnahmen sind auf § 3 Abs. 5 Satz 2 AbfKlärV zu stützen. Die Untersuchungsergebnisse sollten der jeweiligen Klärschlammpartie zuzuordnen sein und auf Voranmeldung und Lieferschein vermerkt werden.
Eine Auswahl der für die Untersuchung anerkannten Labore ist der als Anlage beigefügten Liste zu entnehmen. Der aktuelle Stand geeigneter Labore ist zudem unter www.nlwkn.niedersachsen.de, Kapitel Wasserwirtschaft - staatlich anerkannte Laboratorien -, aufgeführt. Werden andere als die auf der beigefügten Liste benannten Labore beauftragt, ist vorab eine Bestätigung über die Eignung der betreffenden Labore beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Geschäftsbereich III, An der Scharlake 39, 31135 Hildesheim, einzuholen.
Sofern Ergebnisse der PFT-Analysen den Summenwert von 0,2 mg/kg überschreiten, sind zeitnahe Mitteilungen erforderlich.
Bei Gehalten von 0,1 bis 0,2 mg PFT/kg TM gilt weiterhin die Empfehlung, Klärschlamm nicht mehr landwirtschaftlich zu verwerten. Dieser Bereich deckt Schwankungen der Schadstoffeinträge in die Abwasserbehandlungsanlagen sowie die unvermeidbaren Probennahme- und Analysenfehler ab. Mittelfristig ist entsprechend das Ziel zu verfolgen. PFT-Gehalte in landwirtschaftlich verwerteten Klärschlämmen zu erreichen, die durchgehend unter 0,1 mg PFT/kg TM liegen.
Weisen mindestens vier Analysenergebnisse (PFT-Summenwert) in einem Abstand von mehr als drei Monaten eine kontinuierliche Unterschreitung von 0,1 mg PFT/kg TM auf, kann bis auf Weiteres von Folgeuntersuchungen abgesehen werden. Bereits vorhandene Untersuchungsergebnisse, die nicht älter als zwei Jahre sind, können hierbei berücksichtigt werden.
Soweit Klärschlamm nach Niedersachsen eingeführt und auf Flächen im Zuständigkeitsbereich der unteren Abfallbehörden verwertet werden soll, sind ebenfalls obligatorisch Untersuchungen zum PFT-Gehalt (Summenwert PFOS und PFOA) zu fordern und diese zu prüfen.
Diese Regelungen bleiben bis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung der AbfKlärV bestehen. Im Arbeitsentwurf der AbfKlärV vom 19.12.2007 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgesehen, eine Aufbringung von Klärschlamm zu untersagen, sofern die Untersuchung den Wert von 0,2 mg/kg TM PFC (Perfluorierte Chemikalien) bis 31.12.2009) überschreitet. Eine abschließende Absenkung des Grenzwertes auf 0,1 mg/kg TM PFC ist bis 31.7.2011 vorgesehen. Eine weiterführende Regelung ist aufgrund der erwarteten Auswirkung des Stoffverbots für PFOS nicht geplant.
2. Schlußbestimmung
Dieser RdErl. tritt am 06.03.2008 in Kraft
Anlage |
Auswahl geeigneter Untersuchungsstellen *) für die Analytik von Perfluorierten Tensiden (PFT)
in Klärschlamm, Klärschlammkompost, Boden und Wasser
Stand: März 2008
Untersuchungsstelle | Telefon/Fax | Ansprechpartnrin/Ansprechpartner | |
LUFa Nord-West Finkenborner Weg 1A 31787 Hameln |
05151 9871-18/ -11 | Herr Dr. Appuhn | helmut.appuhn@lwkniedersachsen.de |
Dr. Kaiser & Dr. Woldmann GmbH Brekelbaumstraße 1 31789 Hameln |
05151 9849-31/ -99 | Herr Dr. Steinhauer | steinhauer@kaiserwoldmann.de |
EUROFINS GFA Otto-Hahn-Straße 22 48161 Münster-Roxel |
02534 807-122/ -110 | Frau Lichte | MichaelaLichte@eurofins.de |
AGROLAB Institut Koldingen Breslauer Straße 31157 Sarstedt |
05066 90193-25/ -35 | Herr Dr. Radicke | Jens.Radicke@agrolab.de |
SGS Institut Fresenius GmbH Am Leinekanal 4 37073 Göttingen |
0551 5220-315/ -388 | Herr Alburg | lutz.alburg@sgs.com |
Institut Dr. Nowak Mayenbrook 1 28870 Ottersberg |
04205 3175-24/ -816 | Herr Dr. Brandsch | tb@limnowak.com |
WESSLING Laboratorien GmbH Oststraße 6 48341 Altenberge |
02505 89-0/ -119 | Herr Lammers | umweltanalytik@wessling.de |
*) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch andere Untersuchungsstellen beauftragt werden können, soweit in Absprache mit dem NLWKN eine Eignung gegeben ist.
ENDE |
(Stand: 10.10.2019)
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