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Regelwerk, Abfall

Merkblatt "Kompostierung von Pflanzenabfällen auf dezentralen Kompostierungsplätzen"
- Niedersachsen -

Runderlass vom 01.09.1990
(MBl. 3/1991 S. 101; ...; 14.10.2003)


1. Allgemeines

1.1 Das vorliegende Merkblatt behandelt die Pflanzenabfallkompostierung auf dezentralen Kompostierungsplätzen. Die Eigenkompostierung in Hausgärten und Kleingartenanlagen sowie fabrikmäßige Kompostierungsanlagen sind nicht Gegenstand dieses Merkblattes.

1.2 Für dezentrale Kompostierungsplätze sind mindestens die nachfolgend beschriebenen Anforderungen einzuhalten. Aus wirtschaftlicher und technischer Sicht erscheint es sinnvoll, dezentrale gemeindliche Plätze mit Anlagen auf Kreisebene organisatorisch und betrieblich zu verbinden. Dezentrale Kompostierungsplätze dürfen der Gesamtkonzeption der entsorgungspflichtigen Körperschaft nicht entgegenstehen.

1.3 Für dezentrale Sammelplätze, auf denen pflanzliche Abfälle angenommen und bis zum Abtransport zu einem Kompostierungsplatz bzw. einer Kompostanlage zwischengelagert werden, gelten die Anforderungen dieses Merkblattes entsprechend.

Bei Sammelplätzen, die ausschließlich zur Lagerung und zum Zerkleinern (Shreddern) von Gehölz- und Baumschnitt sowie zur Lagerung von Laub oder zur Lagerung anderer pflanzlicher Abfälle (insbesondere Gras- und Rasenschnitt) in Behältnissen, die ein Austreten von Sickerwasser verhindern, genutzt werden, gelten von den in Nr. 6 genannten technischen Anforderungen die Nrn. 6.1, 6.2 und 6.4. Die Materialien sind nach spätestens sechs Monaten von den ungedichteten Flächen zu entfernen.

2. Ausgangsstoffe

Auf den Kompostierungsplätzen dürfen nur Garten- und Parkabfälle, land- und forstwirtschaftliche Abfälle sowie pflanzliche Abfälle aus der Pflege und Unterhaltung von Straßen und Gewässern angenommen werden. Hierzu gehören im Einzelnen:

3. Verfahrensablauf

Für einen ordnungsgemäßen Kompostierungsprozess und um eine gleich bleibend hohe Kompostqualität zu erreichen, sind folgende Verfahrensschritte erforderlich:

4. Standortkriterien

4.1 Kompostierungsplätze für pflanzliche Abfälle dürfen in der Regel nicht errichtet werden in

4.2 Beim Betrieb eines Kompostierungsplatzes ist mit Lärm- und Geruchsemissionen zu rechnen. Dies ist bei der Standortwahl zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf einen ausreichenden Abstand zur geschlossenen Wohnbebauung zu achten.

5. Flächenbedarf

Der Flächenbedarf für einen Kompostierungsplatz setzt sich aus Lagerflächen für Ausgangsstoffe und Fertigkompost, Kompostierungsflächen, Fahrbereichen und je nach Erfordernis aus Flächen für. Annahme-, Büro- und Wartungseinrichtungen zusammen.

Bei einer überschlägigen Flächenermittlung kann von folgenden Anhaltswerten ausgegangen werden:

6. Technische Anforderungen

6.1 Kompostierungsplätze für pflanzliche Abfälle sind zu umzäunen und außerhalb der Betriebszeiten zu verschließen.

6.2 An der Einfahrt zum Kompostierungsplatz ist ein wetterfestes Hinweisschild anzubringen, auf dem

6.3 Zur gerätetechnischen Grundausstattung gehören Zerkleinerungs- und Umsetzgeräte (z.B. Radlader, Miststreuer o. ä.) sowie Siebvorrichtungen.

6.4 Sofern bauliche Einrichtungen, z.B. Unterstellmöglichkeiten für Geräte, errichtet werden müssen, sind die Anforderungen des Baurechts und des Arbeitsschutzrechts zu beachten.

6.5

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