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PflAbfVO - Pflanzenabfallverordnung
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
- Niedersachsen -
Vom 14. Januar 2015
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 27.01.2015 S. 3)
Gl.-Nr.: 2840
Aufgrund des § 28 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), wird verordnet:
§ 1 Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt, inwieweit die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen abweichend von § 28 Abs. 1 KrWG zulässig ist.
(2) Pflanzliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen.
§ 2 Zulassung im Einzelfall
(1) 1Die zuständige Behörde kann das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung auf Antrag der Erzeugerin, des Erzeugers, der Besitzerin oder des Besitzers im Einzelfall zulassen, wenn
Mit dem Antrag ist darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt werden.
(2) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle soll nur auf dem Grundstück zugelassen werden, auf dem sie angefallen sind. 2Für das Verbrennen auf moorigem Untergrund und in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten wird eine Zulassung nicht erteilt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Zulassung zeitlich und räumlich beschränken und zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft mit Nebenbestimmungen versehen.
§ 3 Allgemeine Zulassung, Anzeigepflicht
(1) 1In der Anlage genannte pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Grundstücke mit moorigem Untergrund und für Grundstücke in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten. Das Verbrennen ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Werktage, bei pflanzlichen Abfällen nach Nummer 2 der Anlage mindestens zwei Werktage vor dem Verbrennen anzuzeigen. 4Mit der Anzeige ist darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt werden und das Verbrennen nicht auf einem Grundstück im Sinne des Satzes 2 durchgeführt werden soll; der Befall mit dem Schadorganismus ist nachzuweisen. 5Die zuständige Behörde hat die Anzeige zu prüfen.
(2) Im Wald angefallene pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn dies aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist, die Erholungsfunktion des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 erfüllt sind. Das Verbrennen auf Grundstücken mit moorigem Untergrund und auf Grundstücken in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig. Das Verbrennen ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Werktage vorher anzuzeigen. Mit der Anzeige ist darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt werden und das Verbrennen nicht auf einem Grundstück im Sinne des Satzes 2 durchgeführt werden soll. 5Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 4 Verbrennungsverbote
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel ist verboten
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden ( § 69 Abs. 3 KrWG).
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.01.2021)
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