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Durchführung der Altholzverordnung
- Niedersachsen -
Vom 10. November 2008
(MBl. Nr. 45 vom 26.11.2008 S. 1158; 18.12.2014 S. 927aufgehoben *)
RdErl. d. MU v. 10.11.2008 - 32-62800/3/2 - - VORIS 28400 -
Bezug: RdErl. v. 13.2.2003 (Nds. MBl. S. 166) - VORIS 28400 -
Nach § 6 Abs. 6 der Altholzverordnung vom 15.08.2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 1 S. 2316), hat der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage vierteljährlich die Prüfung und Untersuchung einer Altholz-Charge durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.
Diese Stelle muss ein Prüflaboratorium sein, welches nach der Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich und der Vereinbarung der Länder mit beteiligten Akkreditierungsstellen zur Zusammenarbeit bei der Akkreditierung und Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich vom 30.10.2002 (BAnz. S. 25450) von einer der dort aufgeführten Akkreditierungsstellen anerkannt ist.
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
*) Aufgehoben mit Ablauf des 31.12.2013
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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