Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. April 2026
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 19.05.2026 S. 490)


EU-Rechtsakte

Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund des § 31 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186, 187) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung*

Die Abfall-Zuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 240), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 2024 (GVOBl. M-V S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

alt neu
§ 1 Zuständigkeit des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums

Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung und
  2. die Entgegennahme der Abfallwirtschaftskonzepte oder ihrer Fortschreibungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes.
" § 1 Zuständigkeit des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums

Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für:

  1. das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung,
  2. die Entgegennahme der Abfallwirtschaftskonzepte oder ihrer Fortschreibungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes und
  3. die Ausstellung der Bestätigung einer Anspruchsberechtigung nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:

alt neu
13. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 des Batteriegesetzes, "13. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 3 Nummer 4 Buchstabe c des Batterierecht-Durchführungsgesetzes,"

b) Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt:

alt neu
26. die Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1). die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 (ABl. L 294, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 04.12.2007 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 (ABl. L 191 vom 04.07.2014 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Abfallverbringungsbußgeldverordnung und dem damit in Zusammenhang stehenden Vollzug des Abfallrechts des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften, "26. die Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes, der Verordnung (EU) 2024/1157, der Abfallverbringungsbußgeldverordnung und dem damit in Zusammenhang stehenden Vollzug des Abfallrechts des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften,"

c) Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 26a und 26b eingefügt:

"26a. die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,

26b. die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007,".

d) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.05.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion