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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 17. Dezember 2008
(MBl. Nr. 10 vom 16.03.2009 S. 188)
Bezug:
RdErl. des MU vom 12.09.1995 (MBl. LSa S. 2118), zuletzt geändert durch RdErl. des MLU vom 04.11.2004 - 38-67030 (n. v.)
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
1. Zuwendungszweck , Rechtsgrundlagen
1.1 Der Zuwendungszweck besteht in der Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft zur Abfallvermeidung und -verwertung zwecks Schonung der natürlichen Ressourcen und von Maßnahmen der umweltschonenden Behandlung sowie der umweltgerechten, geordneten Beseitigung von Abfällen.
1.2 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt unter Beachtung dieser Richtlinie und
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Vorhaben der Abfallwirtschaft und der Altlastensanierung im Rahmen gesamtwirtschaftlicher Konzeptionen unter Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes.
1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden abfallwirtschaftliche Vorhaben zur Vermeidung, Verwertung, und geordneten und umweltschonenden Behandlung und EndAblagerung von Abfällen. Nähere Festlegungen werden in Abschnitt 2 getroffen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind:
3.1.1 Unternehmen (natürliche und juristische Personen) einschließlich freie Berufe,
3.1.2 juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften) und sonstige Körperschaften.
3.1.3 Weitere Einschränkungen ergeben sich aus Abschnitt 2.
3.2 Soweit es sich um Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche Personen dem Land verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haften.
4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden für innerhalb von maximal drei Jahren abzuschließende Vorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt.
4.2 Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein.
4.3 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn vorher eine Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn von der Bewilligungsstelle eingeholt wurde. Bei der Prüfung, ob einem Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum vorzeitigen Maßnahmebeginn stattgegeben werden kann, hat die Bewilligungsstelle den RdErl. des MF vom 11.03.1996 (MBl. LSa S.773) zu beachten. Im Falle der Förderung nach Abschnitt 2 Teil B ist die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen der Nummern 3.3 und 3.4 des Abschnitts 2 Teil B vor der Genehmigung zu prüfen.
4.4 Vorhaben, die voraussichtlich nicht in drei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbständige Abschnitte gebildet werden können, sind in der Regel in Bauabschnitte zu unterteilen. Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben und somit einen eigenen Antrag. Bauabschnitte müssen Teil des geprüften Gesamtvorhabens sein. Bei Änderungen muss das Gesamtvorhaben neu bestätigt werden.
4.5 Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Sachsen-Anhalt haben und das Vorhaben in Sachsen-Anhalt durchführen.
4.6 Innovative Vorhaben nach Abschnitt 2 Teil a Nr. 1.2 und Teil B Nr. 1
(Stand: 27.06.2018)
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