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Regelwerk

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Dezember 2008
(MBl. Nr. 10 vom 16.03.2009 S. 188)



Bezug:
RdErl. des MU vom 12.09.1995 (MBl. LSa S. 2118), zuletzt geändert durch RdErl. des MLU vom 04.11.2004 - 38-67030 (n. v.)

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

1. Zuwendungszweck , Rechtsgrundlagen

1.1 Der Zuwendungszweck besteht in der Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft zur Abfallvermeidung und -verwertung zwecks Schonung der natürlichen Ressourcen und von Maßnahmen der umweltschonenden Behandlung sowie der umweltgerechten, geordneten Beseitigung von Abfällen.

1.2 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt unter Beachtung dieser Richtlinie und

  1. der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.07.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 25, Nr. L 239 vom 01.09.2006 S. 248; Nr. L 145 vom 07.06.2007 S. 38, Nr. L 164 vom 26.06.2007 S. 36; Nr. L 301 vom 12.11.2008 S. 40), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 vom 30.12.2006 S. 6),
  2. der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 1; Nr. L 301 vom 12.11.2008 S. 40),
  3. der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006 S. 5),
  4. der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 vom 09.08.2008 S. 3),
  5. den Erlassen der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF für die Förderperiode 2007 bis 2013,
  6. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991 (GVBl. LSa S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.04.2004 (GVBl. LSa S. 246), sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO, RdErl. des MF vom 01.02.2001, MBl. LSa S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 29.01.2008, MBl. LSa S. 116) und
  7. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSa S. 698, 699) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz,

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Vorhaben der Abfallwirtschaft und der Altlastensanierung im Rahmen gesamtwirtschaftlicher Konzeptionen unter Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden abfallwirtschaftliche Vorhaben zur Vermeidung, Verwertung, und geordneten und umweltschonenden Behandlung und EndAblagerung von Abfällen. Nähere Festlegungen werden in Abschnitt 2 getroffen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind:

3.1.1 Unternehmen (natürliche und juristische Personen) einschließlich freie Berufe,

3.1.2 juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften) und sonstige Körperschaften.

3.1.3 Weitere Einschränkungen ergeben sich aus Abschnitt 2.

3.2 Soweit es sich um Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche Personen dem Land verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haften.

4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden für innerhalb von maximal drei Jahren abzuschließende Vorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt.

4.2 Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein.

4.3 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn vorher eine Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn von der Bewilligungsstelle eingeholt wurde. Bei der Prüfung, ob einem Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum vorzeitigen Maßnahmebeginn stattgegeben werden kann, hat die Bewilligungsstelle den RdErl. des MF vom 11.03.1996 (MBl. LSa S.773) zu beachten. Im Falle der Förderung nach Abschnitt 2 Teil B ist die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen der Nummern 3.3 und 3.4 des Abschnitts 2 Teil B vor der Genehmigung zu prüfen.

4.4 Vorhaben, die voraussichtlich nicht in drei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbständige Abschnitte gebildet werden können, sind in der Regel in Bauabschnitte zu unterteilen. Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben und somit einen eigenen Antrag. Bauabschnitte müssen Teil des geprüften Gesamtvorhabens sein. Bei Änderungen muss das Gesamtvorhaben neu bestätigt werden.

4.5 Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Sachsen-Anhalt haben und das Vorhaben in Sachsen-Anhalt durchführen.

4.6 Innovative Vorhaben nach Abschnitt 2 Teil a Nr. 1.2 und Teil B Nr. 1

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