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Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. Mai 1993
(GVBl. 1993, S. 262; 19.12.2005 S. 744)
Gl.-Nr.: 2129.6
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), wird verordnet:
§ 1 (aufgehoben)
Die unteren Abfällbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen von gärtnerisch genutzten Böden nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 1 des Abfallgesetzes zu regeln.
(Stand: 17.02.2021)
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