Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Anordnung zur Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft
- Hamburg -

Vom 22. Dezember 2020
(Amtl.Anz. Nr. 110 vom 29.12.2020 S. 2585)



I

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft vom 20. Dezember 1991 (Amtl. Anz. S. 2549), zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 (Amtl. Anz. S. 2169), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. des Artikel 5 Absatz 1 und des Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EG Nr. L 158 S. 7), zuletzt geändert am 30. März 2016 (ABl. EU Nr. L 80 S. 17), "2. des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. EU 2019 Nr. L 169 S. 45, 2020 Nr. L 1791 S. 4, Nr. L 220 S. 11), zuletzt geändert am 9. Juni 2020 (ABl. EU Nr. L 270 S. 4),"

1.1.2 Die Bezeichnung "Behörde für Umwelt und Energie" wird durch die Bezeichnung "Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft" ersetzt.

1.2 In Absatz 4 werden die Wörter "des Stadtreinigungsgesetzes" durch die Bezeichnung "SRG" ersetzt.

2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Die Textstelle "des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361)," wird durch die Bezeichnung "HmbAbfG" ersetzt.

2.1.2 Die Textstelle "des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362)," wird durch die Bezeichnung "SRG" ersetzt.

2.2 Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Auf Grund von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SRG vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden Fassung wird bestimmt:

Die Stadtreinigung Hamburg ist zuständig für die Grund und Regelreinigung der Strände am Nordufer der Elbe von Övelgönne, Hausnummer 13, bis zur westlichen Landesgrenze. Die Regelreinigung umfasst das bedarfsgerechte Absammeln des losen Mülls an den Strandabschnitten Wittenbergen, Falkensteiner Ufer/Blankenese, Mühlenberg, Teufelsbrück und Övelgönne sowie die Leerung der an den Strandabschnitten stehenden Papierkörbe."

2.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

2.4 Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Auf Grund von § 14 Absätze 2 und 3 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden Fassung, wird bestimmt:

Die Stadtreinigung Hamburgist zuständig für die Durchführung

  1. der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 449, 456), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 549, 554), in der jeweils geltenden Fassung.
"(3) Die Stadtreinigung Hamburg ist zuständig für die Durchführung der
  1. Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 436, 442), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 549, 554), in der jeweils geltenden Fassung."

2.5 Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.5.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 Nummer 2 KrWG neben den in den Abschnitten IV und V bestimmten zuständigen Behörden, "1. § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 Nummer 2 KrWG, in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 5 des SRG in der jeweils geltenden Fassung neben den anderen, insbesondere den in den Abschnitten IV und V bestimmten zuständigen Behörden,"

2.5.2 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. § 16 Absatz 1 Nummer 2 HmbAbfG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 KrWG, § 12 Absätze 1 und 2 HmbAbfG und § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 HmbAbfG in der jeweils geltenden Fassung,".

2.5.3 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion