umwelt-online: Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" - HH (2)

zurück

II.4 Hinweise und Erläuterungen

II.4.1 Entsorgungsfachbetrieb (§ 2 EfbV)

(1) Die zu erfüllenden Zertifizierungsvoraussetzungen unterstützen die gewerbsmäßig ausgeübte abfallwirtschaftliche Tätigkeit auf einem hohen Qualitätsniveau. § 2 Absatz 1 EfbV setzt voraus, dass der zertifizierte Betrieb die abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Nummer 1), dies selbstständig, also in eigener Verantwortung macht (Nummer 2) und in diesen Strukturen die Anforderungen gemäß §§ 3 ff EfbV einhält (Nummer 3).

(2) Nach dem Wortlaut des § 2 Absatz 1 Nummer 1 EfbV kann ein Betrieb Entsorgungsfachbetrieb im Sinne der EfbV werden, wenn er Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt, also eine der genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten auch tatsächlich ausübt. Denn die vom Betrieb durchgeführte Entsorgungstätigkeit ist Bezugspunkt für die Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Qualifikation von Betriebsinhabern und Personal (vgl. nur §§ 3 Absatz 1 Satz 1, 3 Absatz 3, 5 Absatz 1 Satz 1, 9 Absatz 2, 10 Satz 1 EfbV). Damit ist insbesondere solchen Betrieben eine Zertifizierung nach der EfbV verwehrt, die die genannten Entsorgungshandlungen zwar möglicherweise eigenverantwortlich durchführen könnten, gleichwohl aber hierauf verzichten und ausschließlich Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen. Diese Betriebe haben gegebenenfalls die Möglichkeit, als Händler oder Vermittler gemäß § 52 KrW-/AbfG zertifiziert zu werden (siehe Vollzugshilfe "Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG"), nicht aber für die in der EfbV genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten.

(3) Neben der tatsächlichen Ausführung der Tätigkeit erfordert § 2 Absatz 1 Nummer 2 EfbV, dass der Betrieb in der Lage ist, die zu zertifizierenden Tätigkeiten auf Grund seiner organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung selbstständig wahrzunehmen. Im Interesse klar strukturierter Verantwortlichkeiten muss der jeweilige zu zertifizierende Betrieb in der Lage sein, eigene Entscheidungen über die Art und Weise der Ausübung eigener abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten zu treffen. Er muss selbstständig nach außen mit Erzeugern und Besitzern von Abfällen die ausgeübten Entsorgungstätigkeiten in eigener Regie vereinbaren und abwickeln und nach innen über den Einsatz von Personal und Betriebsmittel disponieren.

Soweit innerhalb eines Efb bei der Wahrnehmung zertifizierter abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten Fremdpersonal eingesetzt oder auf technische Betriebsmittel Dritter zurückgegriffen wird, gilt Folgendes:

Der Efb selbst muss in rechtlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht die Kontroll- und Weisungsbefugnisse ausüben, zu der ihn die §§ 3 ff EfbV verpflichten. Dazu gehört insbesondere, dass der Efb in der Lage ist, das Fremdpersonal einzuarbeiten und zu überwachen (vgl. §§ 10, 11) und fremde Ausstattungen entsprechend bedienen.

Die dafür erforderliche personelle Ausstattung setzt mindestens voraus, dass die für die Leitung des Betriebes verantwortlichen Personen Arbeitnehmer des Entsorgungsfachbetriebes sind. Der Einsatz von Fremdpersonal bei ausführenden Tätigkeiten hat entsprechend den geltenden Anforderungen der EfbV zu erfolgen. Das bedeutet konkret:

Der Efb muss in der Lage sein,

Die Fremdfirmen, die Personal für einen Efb zur Verfügung stellen, sind für die dort durchgeführten (Teilbereichs-)Leistungen nicht zertifizierbar. Denn das Fremdpersonal ist in die betrieblichen Abläufe des Efb organisatorisch zu integrieren. Folgerichtig ist dessen Betriebsinhaber/verantwortliche Person dafür verantwortlich, sich die eingesetzten Fremdpersonen konkret benennen zu lassen, sich über deren Zuverlässigkeit und Sachkunde Klarheit zu verschaffen und für eine geeignete Fortbildung Sorge zu tragen sowie deren Arbeit zu überwachen und zu kontrollieren.

Wird die technische Ausstattung von Dritten zur Verfügung gestellt, so muss zumindest gewährleistet sein, dass der Entsorgungsfachbetrieb rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, auf Geräte, Fahrzeuge etc. nach Zeit, Ort und Umfang eigenständig zuzugreifen.

§ 7 Absätze 2 und 3 EfbV kommt erst zum Tragen, wenn ein Betrieb die grundlegenden Anforderungen an einen Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 2 Absatz 1 EfbV erfüllt.

(4) Daneben erfordert § 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.12.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion