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Regelwerk, Abfall, EU, Bund, Länder

Gesetz zur Andienung von Baustellenabfällen und belastetem Bauschutt

Vom 26. April 1995
(GVBl. Nr. 20 vom 03.05.1995 S. 95; 20.02.1996 S. 95;12.08.1998 S. 191; 31.05.1999 S. 105; 17.01.2000 S. 35; 21.02.2001 S. 33; 08.06.2003 S. 272aufgehoben)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne von § 1 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1410, 1501), zuletzt geändert am 30. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2771, 2778), die bei Neubau, Umbau, Renovierung oder Abbruch von Bauwerken anfallen, und

  1. sich überwiegend aus Resten von Baustoffen, Baunebenprodukten sowie Verpackungsmaterialien zusammensetzen (Baustellenabfälle);
  2. aus nicht schadstoffverunreinigtem mineralischem Material mit Beimengungen nichtmineralischer Bauwerksteile, insbesondere Installations- und Ausstattungsmaterialien, Versorgungsleitungen, Fußbodenbelägen, Wand- und Deckenverkleidungen sowie Bauteilen aus Holz und Kunststoffen bestehen (belasteter Bauschutt).

§ 2 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, gemäß den Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan Bauabfälle vom 20. Dezember 1994 eine umweltverträgliche und ortsnahe Verwertung von Baustellenabfällen und belastetem Bauschutt durch Zuweisung an eine dem regionalen Bedarf entsprechende Anzahl von dafür zugelassenen Sortieranlagen zu gewährleisten.

§ 3 Andienungspflicht

(1) Die Entsorgungspflichtigen haben Baustellenabfälle und belasteten Bauschutt den in der Anlage genannten Sortieranlagen anzudienen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung zu ändern, insbesondere zur Behandlung von Baustellenabfällen und belastetem Bauschutt neu zugelassene Sortieranlagen nach Maßgabe von § 2 aufzunehmen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung des Senats auf die zuständige Behörde weiter übertragen werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 belasteten Bauschutt oder Baustellenabfälle einer anderen als den in der Anlage genannten Sortieranlagen andient.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend EURO geahndet werden.

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  Anlage


Sortieranlagen
für Baustellenabfälle und belasteten Bauschutt
BAR Billbrookdeich 11
22113 Hamburg
Brockmann Recycling An der B 433
24568 Nützen
Damm Vor dem Bockholt
23883 Grambek
Henry Dohrn Osterbrooksweg 65-67
22869 Schenefeld
Otto Dörner Container Dienst Lederstraße 24
22525 Hamburg
Heidorn Schäferhofweg
25482 Appen
Heitmann Gerlingweg 74
25335 Elmshorn
HME Liebigstraße 80
22113 Hamburg
KBa Steinburg Hungriger Wolf 100
25551 Hohenlockstedt
Krebs Großenasper Feld
24623 Großenaspe
KWS Auf den Bleeken 1
21709 Düdenbüttel
REB KOOPS Waldweg 2
21509 Glinde
Jutta Schirmer
Abfallwirtschaftszentrum
Hamburg-Süd
Hörstener Straße
5221079 Hamburg
Silo Zentrale Sandgrube 22
22525 Hamburg
Steuber Liebigstraße 82-84
22113 Hamburg
Thoma Carl-Zeiss-Straße 2a
25451 Quickborn
Transport- und Handelsgesellschaft Richard Buhck Rappenberg
21502 Wiershop
Wanckel & Wanckel Kielende 3
22885 Barsbüttel
Wolf-Container Regentstraße 4
25474 Ellerbek

Neufassung der Anlage

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