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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieeigenkontroll-Verordnung
- Hessen -

Vom 21. September 2017
(GVBl. Nr. 20 vom 11.10.2017 S. 314)



Aufgrund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 636), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 3. März 2010 (GVBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)" durch "4. März 2016 (BGBl. I S. 382)" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "Deponiesicker-, Oberflächen- und Grundwasser" durch "Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser" ersetzt und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2015 (GVBl. S. 392)" angefügt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728)" durch "der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Betreiber einer Deponie der Klasse II oder III hat den Jahresbericht in dem Jahr, in dem er vorzulegen ist, für die Dauer von zwei Monaten zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit auszulegen. "Der Betreiber einer Deponie der Klasse II oder III hat den Jahresbericht in dem Jahr, in dem er vorzulegen ist, für die Dauer von zwei Monaten der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme durch Auslage oder in elektrischer Form zugänglich zu machen."

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ort und Zeitraum der Auslegung hat der Betreiber im Einzugsbereich der Anlage ortsüblich bekannt zu machen. "Der Betreiber hat den Ort der Auslegung oder die elektronische Fundstelle sowie die Dauer des Informationszugangs im Einzugsbereich der Anlage ortsüblich bekannt zu machen und im Jahresbericht anzugeben."

4. In § 7 wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 8 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch " § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

5. Die §§ 8 und 9

§ 8 Übergangsvorschriften

(1) Für Betreiber von Deponien, die nicht dem Geltungsbereich der Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 6. Dezember 2004 (GVBl. I S. 432) unterlagen, gelten die Anforderungen nach dieser Verordnung erst ab dem 1. Januar 2011.

(2) Der Jahresbericht nach § 5 ist erstmals für das Jahr 2010 vorzulegen. Soweit nach bisherigem Recht Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen waren, ist für die Vorlage des Jahresberichts für das Jahr 2009 § 4 der Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 6. Dezember 2004 weiter anzuwenden.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 6. Dezember 2004 wird aufgehoben.

werden aufgehoben.

6. Der bisherige § 10 wird § 8 und in Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2025" ersetzt.

7. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 5 die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Verfahren zur Untersuchung des Grundwassers sind soweit möglich so zu wählen, dass die Bestimmungsgrenze kleiner als eine festgelegte Auslöseschwelle nach § 12 Abs. 1 Deponieverordnung ist. Die aufgeführten Parameter und deren Häufigkeit decken den Überwachungsumfang im Regelfall ab. Zur Anpassung an die Erfordernisse des Einzelfalls kann eine Änderung unter Anwendung des § 3 erfolgen. Die Untersuchungen der Parameterpakete Ü und B der nachfolgenden Tabelle sind erforderlich, um das Standardprogramm zu überprüfen und soweit notwendig den Betriebszuständen und den Erfordernissen des Einzelfalls anzupassen."

bb) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

Alt:

Tabelle: Umfang der Untersuchungen

Parameter Grund-
wasser
Sicker-
wasser
Oberflächen-
wasser
Untersuchungen vor Ort - bei der Gewinnung der Proben für die Laboruntersuchungen durchzuführen
Aussehen (Trübung /Farbe, visuell) S S S
Geruch S S S
Wassertemperatur S S S
Wetter am Probenahmetag S S S
pH-Wert S S S
spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25 °C

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