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Gemeinsamer Erlass zur Entsorgung von Bodenmaterial aus Straßenbaumaßnahmen unter abfall- und bodenschutzrechtlichen Kriterien
- Hessen -
Vom 1. Oktober 2003
(StAnz. Nr. 47 vom 24.11.2003 S. 4671)
1. Allgemeines
In Anbetracht der großen Mengen von Bodenmaterialien, die im Zuge von Neubau- und Ausbaumaßnahmen des Straßen- und Verkehrswegebaues anfallen, ist es ein gemeinsames Anliegen der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung und der Hessischen Umweltverwaltung, Möglichkeiten zur bodenschutzkonformen Wiederverwertung von Bodenüberschussmassen aufzuzeigen. Der Geltungsbereich umfasst nicht nur Straßenbaumaßnahmen des überörtlichen Straßennetzes, die in der Baulast der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung stehen, sondern auch die Kreis-, Stadt- und Gemeindestraßen.
Definition:
Bodenmaterial ist gemäß § 2 Abs. 1 BBodSchV Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird.
2. Bestehende Regelungen
2.1 Straßen- und Verkehrsverwaltung
Die Straßenbaubehörden der Länder regeln über technische Vertragsbedingungen, Richtlinien und Merkblätter in ihrer Zuständigkeit den Einsatz von Materialien im Straßenbau, die Vertragsbestandteil für jede Baumaßnahme im Straßen- und Verkehrswegebau sind.
Die Straßenbaubehörden, in Hessen, die Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung, sind als Träger der Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz und den Länderstraßengesetzen allein verantwortlich für alle Fragen der Sicherheit und Ordnung hinsichtlich der Anforderungen an die Baumaßnahmen.
2.2 Abfallwirtschaft
Folgende abfallrechtliche Regelungen sind zu beachten:
2.3 Bodenschutz
Folgende bodenschutzrechtliche Regelungen sind zu beachten:
Nach BBodSchG sollen Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Nach § 3 BBodSchG findet das Bodenschutzgesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln, Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Das Fachrecht ist also nur vorgreiflich, soweit es materielle Regelungen für den Boden enthält. Im Zusammenhang mit der Verwertung von Bodenmaterial ist insbesondere § 12 BBodSchV von Bedeutung, der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf/in den Boden enthält.
(Stand: 05.02.2021)
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