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Regelwerk

Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen"
- Hessen -

Stand: 01.09.2018
Vom 02.10.2018
Quelle: rp-darmstadt.hessen.de



1. An wen wendet sich das Merkblatt?

Dieses Merkblatt soll Ihnen als Bauherr, Bauleiter, Abbruchunternehmer, Ingenieurbüro oder sonstiger Planer in Hessen als Leitfaden für eine ordnungsgemäße Abfalleinstufung, Beprobung, Trennung, Verwertung und Beseitigung von Bauabfällen dienen.

Darüber hinaus werden Ihnen Hinweise zu aktuellen Rechtsvorschriften gegeben.

1.1. Anwendungsbeispiele

1.2. Anwendungshinweis

Dieses Merkblatt orientiert sich u. a. an der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" (Technische Regeln).

Bei der "LAGA-Mitteilung 20" handelt es sich um die Empfehlung eines sachkundigen Gremiums und nicht um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Dies bedeutet, dass in begründeten Einzelfällen von den Regelungen abgewichen werden kann. Dies bedarf jedoch grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Behörde.

Die Beurteilung der Schadlosigkeit bei Verwertungsmaßnahmen erfolgt durch die zuständigen Behörden im Einzelfall bei technischen Bauwerken in erster Linie nach dem Merkblatt M 20 der LAGA. Das Merkblatt LAGa M 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Vorbemerkungen vom 05.06.2012, Allgemeiner Teil, Endfassung vom 06.11.2003, sowie Teil II Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Stand: 05.11.2004, sowie für andere mineralische Ersatzbaustoffe (z.B. Bauschutt) - Technische Regeln, Stand: 06.11.1997, ist in Hessen heranzuziehen. Maßgeblich für die Beurteilung ist insbesondere, ob die Zuordnungswerte der jeweiligen Einbauklassen eingehalten werden. Bei der Verwertung von Bodenmaterial sind die Eluatwerte der Fassung vom 06.11.1997 und die Feststoffwerte der Fassung vom 05.11.2004 heranzuziehen. Für andere mineralische Ersatzbaustoffe sind die Eluat- und Feststoffwerte der Fassung vom 06.11.1997 heranzuziehen. Im Anhang 1 dieses Merkblattes werden die Zuordnungswerte in der aktuellen, angepassten Version aufgeführt. Bei Einhaltung dieser Anforderungen können im Regelfall auch die Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes und des Wasserrechts als erfüllt angesehen werden.

Soweit es um das Auf- und Einbringen auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht (im Regelfall die oberen 2 m) geht, enthält § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) zum Teil detaillierte Vorgaben. Hier sind grundsätzlich die Vorsorgewerte der BBodSchV einzuhalten.

Auf nicht kontaminierte Bodenmaterialien und andere natürlich vorkommende Materialien, die zeitnah an der Anfallstelle für einen Wiedereinbau verwendet werden, findet das Abfallrecht keine Anwendung ( § 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG). Die Wiederverwendung muss insbesondere den Anforderungen der Vorsorge des Bodenschutz- und des Wasserrechts entsprechen. Wenn kein Wiedereinbau an der Anfallstelle geplant ist oder festgestellte Belastungen oder Störstoffe einen Wiedereinbau ausschließen, unterliegt das Bodenmaterial dem Abfallrecht.

Belastetes Bodenmaterial darf auf einer Altlast nur mit einer behördlichen Zustimmung ( § 11 Abs. 2 HAltBodSchG) oder nach einem behördlich zugestimmten Sanierungsplan ( § 13 Abs. 6 BBodSchG) oder aufgrund einer Sanierungsanordnung ( § 10 Abs. 1 BBodSchG) wieder eingebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Anforderungen des § 4 Abs. 2 BBodSchG erfüllt werden ( § 5 Abs. 6 BBodSchV). Gleiches gilt für Grundstücke mit schädlichen Bodenveränderungen ( § 10 HAltBodSchG).

Unter Bauschutt ist nach den Technischen Regeln der LAGa M 20 mineralisches Material aus dem Neubau, Umbau, der Sanierung, Renovierung und dem Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken zu verstehen. In den Technischen Regeln für Bauschutt ist auch die Bewertung und Entsorgung von hydraulisch gebundenem Straßenaufbruch, Natur-, Betonwerk- und sonstigen Werksteinen sowie von Bodenmaterial mit mehr als 10 Vol.-% mineralischer Fremdanteile beschrieben. Eine schadlose Verwertung dieser Materialien ist im Regelfall nur in technischen Bauwerken der Einbauklassen 1 und 2, als Deponieersatzbaustoff sowie bei der Herstellung von Recyclingbaustoffen zulässig.

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(Stand: 25.10.2019)

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