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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt- Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
- Bremen -
Vom 9. Dezember 2014
(BremGBl. Nr. 139 vom 16.12.2014 S. 738; 02.09.2025 S. 674 25)
Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Zuständigkeiten
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (Ausführungsgesetz) ist
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 18.09.2025)
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