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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt- Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
- Bremen -
Vom 9. Dezember 2014
(BremGBl. Nr. 139 vom 16.12.2014 S. 0738)
Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Zuständigkeiten
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (Ausführungsgesetz) ist
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 10, Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f bis h, Nummer 3 und 5 bis 9 des Ausführungsgesetzes das Hansestadt Bremische Hafenamt,
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 1 und 10 des Ausführungsgesetzes der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Ausführungsgesetzes die Behörde nach Nummer 1 oder 2, deren Aufgabenbereich von der nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilten Auskunft berührt ist.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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