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  Regelwerk Abfall
 

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt- Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
- Bremen -

Vom 9. Dezember 2014
(BremGBl. Nr. 139 vom 16.12.2014 S. 738; 02.09.2025 S. 674 25)



Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Zuständigkeiten

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (Ausführungsgesetz) ist

  1. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 10, Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f bis h, Nummer 3 und 5 bis 9 des Ausführungsgesetzes das Hansestadt Bremische Hafenamt,
  2. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 1 und 10 des Ausführungsgesetzes der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und
  3. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Ausführungsgesetzes die Behörde nach Nummer 1 oder 2, deren Aufgabenbereich von der nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilten Auskunft berührt ist.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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