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Regelwerk, Abfall

Klärschlammverwertung auf Böden, Vollzug der Klärschlammverordnung und Beratungsaufgabe der
unteren Verwaltungsbehörden zur Klärschlammentsorgung

- Baden-Württemberg -

Vom 16. September 2003
(GABl. Nr. 14 vom 22.12.2003 S. 991)


Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum

1.

Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Verkehr die Regierungspräsidien und die Landwirtschaftsverwaltung mit Erlass vom 7. März 2001 (Az. 23-8222.25) auf die Risiken der Klärschlammdüngung und die Verantwortung des Landwirtes für die Qualität der von ihm erzeugten Lebensmittel hingewiesen. In der Konsequenz wurde aus Vorsorgegründen die Empfehlung ausgesprochen, von einer landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm abzuraten.

Im Vorwort der Broschüre ≫Klärschlammentsorgung≪ von August 2002 raten die Herren Minister Müller und Stächele aus Vorsorgegründen von einem weiteren bodenbezogenen Klärschlammeinsatz ab.

Zwischenzeitlich hat die Landesanstalt für Umweltschutz im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Verkehr die Studie ≫Schadstoffe in klärschlammgedüngten Ackerböden Baden-Württembergs≪ vorgelegt. Eine Kurzfassung des Berichtes ist im Internet unter www.uvm.baden-wuerttemberg.de/bofaweb verfügbar oder kann bei der Landesanstalt für Umweltschutz bezogen werden.

Danach zeigen Vergleiche an zwölf Praxisstandorten erstmals, dass sich Schadstoffe aus Klärschlamm in Böden anreichern können. Auch nach mehreren Jahren Abstand zur letztmaligen Düngung konnten noch Schadstoffanreicherungen nachgewiesen werden. Untersucht wurden insbesondere auch Stoffe, die von der Klärschlammverordnung nicht erfasst werden. Zwar lässt das gefundene Konzentrationsniveau der Schadstoffe nach derzeitigem Kenntnisstand keine konkreten Schäden erwarten, jedoch ist eine abschließende wissenschaftlich abgesicherte Bewertung des ökotoxikologischen Risikos angesichts der Schadstoffvielfalt und der Kenntnislücken über die Stoffwirkungen noch nicht möglich. Generell ist es daher im Interesse einer nachhaltigen Bodennutzung sowie eines vorsorgenden Boden- und Verbraucherschutzes dringend geboten, Klärschlamm wegen der enthaltenen schädlichen Stoffe vom Boden fernzuhalten. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr und das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum halten deshalb die Fortführung der Klärschlammverwerung auf Böden trotz der Regelungen der Klärschlammverordnung und der Reduzierung der untersuchten Schadstoffe für nicht mehr vertretbar. Unbeschadet der ordnungsrechtlichen Vorgaben der Klärschlammverordnung werden daher

gebeten, die Klärschlammerzeuger bzw. entsorgungspflichtigen Körperschaften, die Klärschlammentsorger, die klärschlammaufnehmenden Landwirtschaftsbetriebe sowie die Garten- und Landschaftsbaubetriebe über die Risiken zu informieren und von jeglicher bodenbezogenen Verwertung von Klärschlamm abzuraten.

Zur Unterstützung des Anliegens und als Argumentationshilfe ist diesem Erlass ein Informationsblatt mit Hinweisen zur Klärschlammproblematik beigefügt. Das Merkblatt zur Verwertung von Klärschlamm auf Ackerflächen vom 12. August 1997 aus der Reihe ≫Umweltgerechte Landbewirtschaftung≪ wird entsprechend überarbeitet.

2.

Da die derzeitige Rechtslage die Klärschlammverwertung auf Böden auch weiterhin zulässt, ist von den nach der VwV zum Vollzug der Klärschlammverordnung vom 13. März 1995 (berichtigt am 31. Mai 1995) zuständigen Behörden in besonderem Maße auf die Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung zu achten. Hierfür werden derzeit im Rahmendes Informationssystems Wasser, Abfall, Altlasten, Boden (WAABIS) neue IuK-Verfahren an die unteren Abfallrechtsbehörden ausgeliefert und damit wesentlich verbesserte Arbeitswerkzeuge bereitgestellt; auf das UVM-Schreiben an Regierungspräsidien und untere Verwaltungsbehörden vom 20. August 2003, Az.25-8973.20/8, Az. 25-8973.20/8, wird verwiesen. Neben der sorgfältigen Prüfung der Lieferscheine ist eine wirksame Kontrolle der Vorschriften, etwa durch Stichproben vor Ort, sicherzustellen. Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeit konsequent zu ahnden. Des weiteren ist zu beachten, dass die materiellen Anforderungen der Klärschlammverordnung auch für Anwendungen außerhalb landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Böden, wie z.B. bei Rekultivierungen und im Landschaftsbau, zu Grunde zu legen sind. Rechtsgrundlage ist § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

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Hinweise zur Klärschlammproblematik  Anlage

Ziel der Abwasserreinigung ist es, Schadstoffe möglichst weitgehend zu entziehen und im Klärschlamm zu konzentrieren. Klärschlämme haben daher die Funktion einer Schadstoffsenke bei der Abwasserreinigung und müssen wie alle Abfälle einer geregelten Entsorgung zugeführt werden.

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