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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 16. September 2014
(GVBl. II vom 24.09.2014 Nr. 71)



Auf Grund des § 42 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten und auf Grund des § 42 Absatz 5 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes, von denen § 15 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:

Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2014 (GVBl. II Nr. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die § § 2a und 2b werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Bodenschutzbehörde.

§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.

§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde.

§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den §§ 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß."

2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist."

3. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Satz 2 werden die Wörter "den Nummern 1.25, 1.27, 1.29 und 1.31" durch die Wörter "den Nummern 1.25 und 1.27" ersetzt.

4. Der bisherige § 5 wird § 6.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I. (Übersicht) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)".

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Nachweisverordnung (NachwV)".

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)".

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. (weggefallen)".

ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

"13. Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)".

ff) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

"16. Batteriegesetz (BattG)".

gg) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

" 18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)".

hh) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

" 24. (weggefallen)".

ii) Folgende Nummern 29 bis 33 werden angefügt:

" 29. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

30. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (POP-VO)

31. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)

32. Gewinnungsabfallverordnung (Gewinnungs AbfV)

33. Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind".

b) Abschnitt II. (Erläuterungen) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWE)" ersetzt.

bb) Die Nummern 1

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