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Umgang mit pechhaltigen Straßenausbaustoffen bei Baumaßnahmen an Bundesfern- und Landesstraßen
- Brandenburg -
Vom 30. Januar 2007
(ABl. Nr. 8 vom 28.02.2007 S. 431)
Der Runderlass richtet sich an
1 Rechtsgrundlagen
Am 1. Januar 2002 trat die Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), in Kraft. Somit gilt EU-weit ein einheitliches Abfallverzeichnis.
Pechhaltige Straßenausbaustoffe unterliegen dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), in Verbindung mit dessen Verordnungen.
Bezüglich der Entsorgung (Verwertung beziehungsweise Beseitigung) pechhaltiger Straßenausbaustoffe sind die "Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - ( BTR RC-StB)" in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
2 Begriffsbestimmung
Pechhaltige Straßenausbaustoffe sind Stoffe, die beim Aufnehmen vorhandener Straßenbefestigungen anfallen und pechtypische Bestandteile im Bindemittel enthalten. Pechtypische Bestandteile sind die 16 von der United States Environmental Protection Agency (US-EPa 610) festgelegten polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie Phenole (Phenolindex). Bereits die Überschreitung eines Richtwertes klassifiziert den Straßenaufbruch als pechhaltigen Straßenausbaustoff.
Auftraggeber im Sinne dieses Runderlasses sind die Veranlasser einer Ausbaumaßnahme (gemäß KrW-/AbfG Erzeuger).
Andere Straßenbaulastträger im Sinne dieses Runderlasses sind die Träger der Straßenbaulast von Kreis- und Gemeindestraßen.
Dritte im Sinne dieses Runderlasses sind Träger öffentlicher Versorgungsaufgaben, zum Beispiel Telekom, Wasserverbände usw.
3 Grundsätze Vermeidung
Der Ausbau pechhaltiger Schichten ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Verwertung
Straßenbaulastträger sind grundsätzlich verpflichtet, die bei eigenen Baumaßnahmen anfallenden pechhaltigen Straßenausbaustoffe einer Verwertung zuzuführen. Gemäß § 5 KrW-/AbfG ist die Pflicht zur Verwertung einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere wenn für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Eine Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen kann mit einer erforderlichen Vorbehandlung verbunden sein.
Bei der Verwertung in Straßenbaumaßnahmen hat die Einbindung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen ordnungsgemäß und schadlos gemäß den BTR RC-StB zu erfolgen. Diese Verwertungsart hat Vorrang vor anderen Verwertungsarten.
Pechhaltige Straßenausbaustoffe, die bei Baumaßnahmen Dritter an Bundesfern- und Landesstraßen anfallen, sind durch die brandenburgische Straßenbauverwaltung in aufbereiteter Form in Bundesfern- und Landesstraßen wieder einzubauen beziehungsweise einer anderen Verwertung zuzuführen.
Den Wiedereinbau aufbereiteter pechhaltiger Straßenausbaustoffe anderer Straßenbaulastträger übernimmt die brandenburgische Straßenbauverwaltung, sofern geeignete Baumaßnahmen im Zuge von Landesstraßen anstehen.
Zwischen dem Auftraggeber und den Betreibern der fremdüberwachten Zwischenlager, der fremdüberwachten Aufbereitungsanlagen beziehungsweise der Verwertungsanlagen sind die Verträge jährlich für das Folgejahr abzuschließen. Hinweise für den Abschluss eines Vertrages können im Internet unter www.1s.brandenburg.de abgerufen werden.
Beseitigung
Pechhaltige Straßenausbaustoffe mit einem Benzo[a]pyrengehalt > 50 mg/kg werden als besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingestuft. Die Abgrenzung zu besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ergibt sich aus § 41 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Abfallverzeichnis-Verordnung.
Diese Stoffe sind einer Beseitigung zuzuführen und gemäß der Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV) vom 3. Mai 1995 (GVBl. II S. 404), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2002 (GVBl. II S. 571), der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) anzudienen.
4 Baustoffmanagement
Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg koordiniert die Aus- und Einbaumengen der pechhaltigen Straßenbau- und Straßenausbaustoffe. Als Steuerungsinstrument wird eine jährliche Bilanz unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwertungsarten für Bundesfern- und Landesstraßen geführt. Zwischen Aus- und Einbaumengen ist ein Ausgleich, differenziert nach den Straßenbaulastträgern, zu schaffen.
Um die Kosten insbesondere durch lange Lagerungszeiten bei der Projektrealisierung zukünftig weitestgehend zu minimieren, ist die Wiederverwertung pechhaltiger Straßenausbaustoffe in Abstimmung mit der Planung zu steuern.
Bereits in den Vorentwurfsunterlagen soll die Eignung einer Straßenbaumaßnahme für den Wiedereinbau von pechhaltigen Straßenausbaustoffen in gebundener Form (gemäß BTR RC-StB) bewertet werden.
(Stand: 16.06.2018)
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