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Regelwerk

Öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entsorgung mineralischer Abfälle
- Brandenburg -

Vom 23. Juni 2009
(ABl. Nr. 27 vom 15.07.2009 S. 1301)



Bekanntmachung des Ministeriums des Innern
AZ: 111/ 1.13-347-22/52

I.

Aufgrund des § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entsorgung mineralischer Abfälle zwischen der Stadt Cottbus und dem Kommunalen Abfallentsorgungsverband "Niederlausitz" vom 10. Juni 2009.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird zusammen mit ihrer Genehmigung im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht und am 16. Juli 2009 wirksam.

II.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entsorgung mineralischer Abfälle

Die Stadt Cottbus,
vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Frank Szymanski
Neumarkt 5
03046 Cottbus

- nachstehend Stadt genannt -

und

der Kommunale Abfallentsorgungsverband "Niederlausitz",
vertreten durch den Verbandsvorsteher
Herrn Bernhard Schindler,
Frankfurter Straße 45
15907 Lübben (Spreewald)

- nachstehend KAEV genannt -

Die Stadt und der KAEV sind sich darüber einig, dass die Zuständigkeit für die Deponierung mineralischer Abfälle aus der Stadt Cottbus auf den KAEV übertragen werden soll. Hierzu wird folgende Vereinbarung nach § 23 Absatz 1, 1. Alternative des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206), geschlossen:

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Stadt überträgt folgende Aufgaben mitsamt allen daraus folgenden Befugnissen auf den KAEV: Deponierung der in Anlage 1 aufgeführten mineralischen Abfälle, die der Stadt Cottbus als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassen werden, einschließlich der Übernahme dieser Abfälle an der in § 2 Absatz 3 genannten Deponie. Die Vereinbarung erstreckt sich nur auf solche Abfälle, die den in der Genehmigung festgelegten Annahmekriterien der Deponie entsprechen. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Die Abfälle werden von der Stadt oder einem von dieser beauftragten Dritten unmittelbar an der in § 2 Absatz 3 genannten Deponie angeliefert. Darüber hinaus erhalten die Abfallerzeuger bzw. -besitzer aus der Stadt das Recht, nach Maßgabe der Abfallentsorgungssatzung des KAEV und der Benutzungsordnung der in § 2 Absatz 3 genannten Deponie Abfälle unmittelbar an der Deponie anzuliefern ("Selbstanlieferung", "Selbstanlieferer"). Der KAEV übernimmt insoweit auch die Aufgabe der Gebühren- bzw. Entgelterhebung gegenüber den Selbstanlieferern in eigener Zuständigkeit.

(3) Die Abfälle sind vom KAEV bei Anlieferung zu wiegen. Der Wiegeschein ist durch einen Mitarbeiter des KAEV sowie den Anlieferer zu unterzeichnen. Der Wiegeschein hat folgende Angaben zu enthalten: Deponie, Anlieferer, Kfz-Kennzeichen, Datum, Uhrzeit der Anlieferung, Abfallart nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV), Herkunft, Abfallerzeuger, Wiegescheinnummer, 1. und 2. Wägung.

§ 2 Aufgabenübertragung/Rechte und Pflichten

(1) Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben geht auf den KAEV über ( § 23 Absatz 2 Satz 1 GKG).

(2) Der KAEV ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Aufgaben in eigener Zuständigkeit Dritter zu bedienen.

(3) Die Abfälle der Stadt werden zu den durch den KAEV festgelegten Öffnungszeiten an der folgenden Deponie des KAEV angenommen:

Eine Übersicht über die an der unter Satz 1 aufgeführten Deponie anzunehmenden mineralischen Abfälle ist in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthalten. Sollte während der Dauer der Aufgabenübertragung eine Einschränkung der Deponiegenehmigung hinsichtlich Art und Menge der zu deponierenden Abfälle drohen, wird der KAEV nach Konsultation mit der Stadt alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese abzuwenden. Die Aufgabenübertragung nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt.

(4) KAEV und Stadt werden ihre bestehenden Satzungen sowie der KAEV, soweit erforderlich, die Benutzungsordnung der Deponie im notwendigen Umfang ändern, um der Aufgaben- und Befugnisübertragung nach dieser Vereinbarung Rechnung zu tragen. Satzungen sind, soweit erforderlich, in den Bekanntmachungsorganen beider Parteien bekannt zu machen. Die Kosten der Veröffentlichung im jeweiligen Bekanntmachungsorgan trägt jede Partei selbst.

(5) Die Stadt übergibt dem KAEV jeweils bis zum 20. Oktober des laufenden Jahres eine Übersicht der für das Folgejahr jährlich zu erwartenden Abfallmengen mit der Aufschlüsselung nach Anfallstellen:

Für die von der Stadt auf dem Wertstoffhof am Standort Deponie und an der Umladestation Cottbus angenommenen Abfälle übergibt die Stadt vor der ersten Anlieferung und auf Anforderung des KAEV zweimal jährlich (März und September) dem KAEV als Nachweis der Ablagerungsfähigkeit eine Deklarationsanalyse nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen als Nachweis der Ablagerungsfähigkeit für die Deponieklasse II.

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