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Regelwerk, Abfall

Vollzug der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden
- Brandenburg -

Vom 30. Juni 2003
(ABl. Bbg Nr. 35 vom 03.09.2003 S. 829)



Erlass 6/9/03 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Änderung und Verlängerung des Erlasses 6/4/01

Die Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) regelt die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden.

Als Hilfe bei der Umsetzung der BioAbfV stehen die "Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung" (Hinweise zur BioAbfV), Redaktionsschluß 24. August 2000, erarbeitet von einer gleichnamigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe, zur Verfügung.

Eine Verwertung von Bioabfällen entgegen den Bestimmungen der BioAbfV ist im Sinne des § 5 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) nicht ordnungsgemäß. Die Einhaltung der BioAbfV kann mit Anordnungen auf Grund von § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit der entsprechenden materiellen Norm der BioAbfV durchgesetzt werden.

Die einschlägigen Regelungen für den Einsatz von Bioabfällen auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ergeben sich aus den Hinweisen zur BioAbfV Abschnitt "Abgrenzung der BioAbfV zu Vorschriften anderer Rechtsbereiche"' insbesondere aus dem "Düngemittelrecht" und "Bodenschutzrecht".

Mit dem Erlass 6/4/01 vom 15. Juni 2001 wurden die Hinweise zur BioAbfV für die Unterstützung des Vollzugs der BioAbfV im Land Brandenburg eingeführt. Ergänzend dazu werden hier folgende weitere Hinweise für den Vollzug gegeben.

1 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit der Behörden ist in der jeweils gültigen Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV) geregelt.

Bei anlagenbezogenen Vorschriften liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, in deren Amtsbezirk sich die Bioabfallbehandlungsanlage befindet, bei aufbringungsbezogenen Vorschriften bei der Behörde, in deren Amtsbezirk die Aufbringungsfläche liegt.

2 Anlagenüberwachung

Die abfallrechtliche Überwachung (§ 40 KrW-/AbfG) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Bioabfallbehandlungsanlagen sowie die Durchsetzung von Anforderungen gegenüber dem Betreiber einer derartigen Anlage ist nach den Nummern 1.23.7 und 15.15 der AbfBodZV den Ämtern für Immissionsschutz (ÄfI) zugewiesen. Im Übrigen besteht die Überwachungszuständigkeit der unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (UAWB) (Nummern 1.23.1, 15.15 der AbfBodZV).

Ein wesentliches Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der BioAbfV ist die Überwachung von Bioabfallbehandlungs- und -mischanlagen (Kompostier- und Vergärungsanlagen, Gemischhersteller). Der überwiegende Anteil der einzusetzenden Bioabfälle wird in solchen Anlagen aufbereitet. Damit sind diese Anlagen im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG und deren Überwachung von besonderer Bedeutung.

Um ein landesweit einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, sind durch die jeweils zuständige Behörde folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Prüfung der in der Behörde vorhandenen Unterlagen/Angaben für alle im Zuständigkeitsbereich liegenden Anlagen auf Aktualität und Vollständigkeit. Bei Erfordernis sind von den Anlagenbetreibern die notwendigen Unterlagen/Angaben abzufordern.
  2. Kontrolle der Anlagen: Insbesondere ist zu prüfen, ob der Anlagenbetrieb bestimmungsgemäß durchgeführt wird und dem Genehmigungsumfang entspricht. Das gilt vor allem für die genehmigte Verfahrenstechnik sowie die nach Art und Menge zugelassenen Abfülle. In diesem Zusammenhang sind auch die jeweiligen Nachweise und Dokumentationen über Einsatzstoffe und Behandlungsverfahren zu überprüfen. Des Weiteren ist festzustellen, ob die durchgeführte Abfallbehandlung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG in Verbindung mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der BioAbfV ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Das bezieht sich vor allem auf die eingesetzten Bioabfälle und die Auswirkungen der Lagerungs- und Behandlungsvorgänge auf die Umwelt.
  3. Im Ergebnis der Prüfungen und Kontrollen ist für Anlagen, die nicht den Genehmigungsanforderungen entsprechen, die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes anzuordnen. Hervorzuheben ist, dass für den Anwendungsbereich der BioAbfV deren Anforderungen für Anlagenbetreiber auch dann unmittelbar gelten, wenn die immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche Anlagengenehmigung zu den betreffenden Fragen entweder gar keine oder nicht so weitgehende oder abweichende Anforderungen enthält. Im Falle fehlender oder weniger weitgehender Anforderungen der Anlagengenehmigung ist der Betreiber auf seine Verpflichtung zur Einhaltung der BioAbfV hinzuweisen und die Einhaltung mit geeigneten Maßnahmen - einschließlich Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG - durchzusetzen (siehe diesbezüglich die Ausführungen zum Abschnitt Bundes-Immissionsschutzgesetz [BImSchG] auf der Seite 13 der Hinweise zur BioAbfV).

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