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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin

Vom 2. Februar 2011
(GVBl. Nr. 5 vom 15.02.2011 S. 50)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVBl. S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:

" § 13 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle; weitere Aufgaben"

2. In § 3 Absatz 6 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 werden jeweils die Wörter "der besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 13 Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle " § 13 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle; weitere Aufgaben"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1" durch die Wörter "insbesondere die Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle" durch die Wörter "gefährlicher Abfälle und nach Absatz 4a" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Ihr obliegt bei Abfällen im Sinne des Absatzes 1 die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. "Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle erteilt die zentrale Einrichtung Auskünfte über geeignete Abfallentsorgungsanlagen."

d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "von Abfällen im Sinne des Absatzes 1" durch die Wörter "gefährlicher Abfälle" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "den §§ 43 und 46" durch die Angabe " § 43" ersetzt.

cc) In Nummer 9 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

dd) In Nummer 10 wird der abschließende Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

ee) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:

"11. besondere Bestimmungen zur Nutzung der elektronischen Form im Rahmen der Durchführung der an die zentrale Einrichtung übertragenen Andienungs- und Zuweisungsverfahren festgelegt werden, soweit nicht bundesgesetzliche Regelungen bestehen."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, der zentralen Einrichtung durch Rechts verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben der abfallrechtlichen Nachweisführung zu übertragen."

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die zentrale Einrichtung erhebt nach vorheriger Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung von den andienungspflichtigen Personen für die ihr entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage ein privatrechtliches Entgelt, sofern nicht Gebühren und Auslagen (Kosten) festgesetzt werden. "Die zentrale Einrichtung erhebt nach vorheriger Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für die ihr bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage ein privatrechtliches Entgelt, sofern nicht Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Kostendeckungsgrundsatz festgesetzt werden."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Werden Gebühren und Auslagen festgesetzt, so wird die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld sowie die Zahlung von Vorschüssen und die Forderung von Sicherheitsleistungen näher zu bestimmen. "Werden Gebühren und Auslagen festgesetzt, so wird die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlass von Widerspruchsbescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen, die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen."

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Berlin" die Wörter "einschließlich der dazu erlassenen Rechtsverordnungen" eingefügt.

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