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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin
Vom 30. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 26 vom 11.11.2009 S. 496)
Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVBl. S. 133) geändert worden ist, wird verordnet:
In der Anlage zu § 1 der Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin vom 7. März 2007 (GVBl. S. 138), die zuletzt durch Verordnung vom 19. März 2008 (GVBl. S. 86) geändert worden ist, wird nach der Angabe "19 11 99 Abfälle a. n. g." die Angabe "19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine)" eingefügt.
(Stand: 16.06.2018)
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